Rechtliche und steuerliche Fallstricke vermeiden

Bei 3D-Druckern auf Schutzrechte Dritter achten



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Vor dem Einstieg ins Geschäft mit dem dreidimensionalen Drucken sollten Händler Rat in den drei Dimensionen Recht, Steuern und Finanzierung einholen, sagen Alexander Littich und Julia Hanke.

Vom Gebäudemodell über den Maschinenbau bis zur Medizintechnik: 3D-Drucker können verschiedenste Werkstücke und Produkte produzieren. Sie eröffnen eine neue Ära der Fertigungstechnik und damit neue Geschäftschancen, bergen aber die Gefahr rechtlicher Probleme. Vor dem Einstieg ins Geschäft mit dem dreidimensionalen Drucken sollten Unternehmer deshalb Rat in den drei Dimensionen Recht, Steuern und Finanzierung einholen.

Das Urheberrecht und der gewerbliche Rechtsschutz sind in Deutschland genau geregelt.
Das Urheberrecht und der gewerbliche Rechtsschutz sind in Deutschland genau geregelt.
Foto: M. Schuppich - Fotolia.com

In höchster Qualität sorgen heute herkömmliche Drucker für eine zweidimensionale Datenausgabe und bedrucken Papier mit Texten, Grafiken oder Bildern. Eine noch größere Qualität bringen 3D-Drucker: Sie produzieren dreidimensional und verwenden für die Datenausgabe nicht Papier, sondern Materialien wie etwa Kunststoffe, aus denen sie Schicht für Schicht einzelne Werkstücke zusammensetzen. Gesteuert wird der Prozess von einem Softwareprogramm. Die neuen Drucker halten in immer mehr Branchen Einzug. Sie stellen inzwischen Ziegelsteine und Betonteile mit dem richtigen Ersatzwerkstoff her; aus Fleisch wurde bereits der erste Burger gedruckt.

Weltweit lokale Verfügbarkeit

Das Innovative liegt in der weltweiten lokalen Verfügbarkeit: Wo ein Produkt gebraucht wird, dort kann es im Prinzip gedruckt werden. Bislang werden Werkstücke gegossen oder gefräst und dann je Verwendungszweck an ihren Einsatzort transportiert. Das ist jetzt nicht mehr erforderlich, weil nur noch Daten via Internet zum Standort des 3D-Druckers übertragen werden müssen. So kann ein Kreuzfahrtschiff ein für einen Passagier benötigtes medizinisches Hilfsmittel oder ein Flugzeugträger ein bestimmtes Ersatzteil direkt an Bord drucken, wenn die Daten von den Produzenten gesendet werden. Gerade diese bedarfsnahe und ortsunabhängige Anwendung macht die 3D-Drucker für Einzelanfertigungen oder kleinere Stückmengen in Handwerk, Gewerbe und Industrie interessant. Schon länger greifen die Luftfahrt- und die Automobilindustrie darauf zurück. Inzwischen werden in großen Druckmaschinen neben Kunststoffen bereits Metalle wie Titan eingesetzt.

Doch so attraktiv der Einsatz von 3D-Druckern auch ist: "Ihre Verbreitung kann Probleme mit dem Urheberrecht und dem gewerblichen Rechtsschutz schaffen", sagt Dr. Daniel Kabey, Rechtsanwalt und Wirtschaftsmediator bei Ecovis in Nürnberg. Die Probleme drohen bei den Inhabern von Schutzrechten einen gewaltigen Schaden herbeizuführen. Auf rund 100 Milliarden Dollar schätzen Marktforscher die Einbußen allein bis zum Jahr 2018. Weil die 3D-Drucker das Kopieren von Programmen und Vorlagen, die nur aus dem Internet heruntergeladen zu werden brauchen, so einfach machen, müssen die Benutzer exakt auf Schutzrechte Dritter achten. Sonst kann es sich entwickeln wie bei den im Internet entstandenen Tauschbörsen und den CD-Brennern, die gegenüber der Film- und Musikindustrie zu Urheberrechtsverletzungen von nie gekanntem Ausmaß geführt haben.

Unbefugte Vervielfältigung

Wer eine nicht zur allgemeinen Nutzung ausdrücklich freigegebene Vorlage oder Designsoftware aus dem Internet beschafft und auf Druckern einsetzt, läuft Gefahr, bereits unbefugt zu vervielfältigen. "Dies gilt auch, wenn eine 2D-Vorlage in 3D projiziert wird", so Wirtschaftsjurist Kabey, "weil regelmäßig keine Werkeigenschöpfung etwa in Form einer freien Benutzung eines von einem Dritten geschaffenen Werkes vorliegt, sondern lediglich eine Kopie oder Umkonvertierung in eine andere Dimension erfolgt." Bereits das bloße Ausdrucken stellt hierbei eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung dar.

Grundsätzlich gibt es drei Problemzonen, innerhalb derer es beim Einsatz von 3D-Druckern schnell zu einer Verletzung des Urheberrechts kommen kann: Durch die Erstellung einer 3D-Vorlage als solche findet oftmals bereits eine erste unbefugte Vervielfältigung statt. Die zweite Fallgruppe folgt sodann durch den Druckvorgang. Und die dritte Fallgruppe bildet jeweils die Verbreitung der Druckvorlage bzw. des Druckerzeugnisses.

Bei Herstellung und Verbreitung von 3D-Druckvorlagen und -Drucken spielen auch der gewerbliche Rechtsschutz, insbesondere das Markenrecht, sowie das Patentrecht und das Designrecht eine Rolle. Dies zu überblicken ist für einen juristischen Laien schwer. Deshalb rät Rechtsanwalt Kabey, immer genau darauf zu achten, ob die Nutzung von Vorlagen und Programmen an bestimmte Bedingungen geknüpft oder ausdrücklich freigestellt ist. Die Lösung liegt in einer Geräteabgabe, die in der Fachwelt inzwischen diskutiert wird und wie schon bei Computern und im Mobilfunkbereich erhoben werden könnte. Diese Vergütungspflicht für Hersteller, Importeure und Händler würde letztlich auf den Kunden abgewälzt, der beim Kauf eines 3D-Druckers eine Nutzungspauschale zahlen müsste.

Vorhaben steuerlich günstig gestalten

"Hier ist frühzeitig guter Rat gefordert", empfiehlt Kabey. Wer in den Markt der 3D-Druckertechnologie einsteigen, damit Handel oder Produktion betreiben will, sollte auf jeden Fall vorher Expertenrat einholen ? in drei Dimensionen: Denn es gilt, rechtliche Fallstricke zu umgehen, die passende Finanzierung zu finden und das Vorhaben steuerlich günstig zu gestalten. Mit dieser Vorbereitung und der richtigen Strategie wird der Weg in die 3D-Zukunft rechtlich, steuerlich und finanziell sicher.

Kontakt und Infos: Alexander Littich, LL.M., ist Rechtsanwalt und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. Julia Hanke ist Expertin für Controlling und Steuern. www.mittelstands-anwaelte.de
c/0 ECOVIS L + C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Podewilstraße 3, 84028 Landshut, Tel: 0871 96216-25, E-Mail: landshut-ra@ecovis.com, Internet: www.ecovis.com/landshut

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