Bedenkliche Verlustzuweisung

15.03.2001

Die Anleger eines Geschlossenen Immobilienfonds, der mit steuerrechtlichen Verlustzuweisungen Werbung betreibt, können die ihnen zugeordneten Verluste dann nicht als negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei ihrer Einkommensteuererklärung abziehen, wenn aufgrund der besonderen Fondskonzeption die Beurteilung nahe liegt, dass die Anleger sich vorrangig wegen der Mitnahme von Steuervorteilen beteiligt haben. Die fehlende Gewinnerzielungsabsicht spricht in diesem Fall daher gegen die Anerkennung der Verlustzuweisung (Bundesfinanzhof, Az.: LX R 33/ 97). (jlp)

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