Mit einer Mitteilung vom 18.05.2018 hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 28.02.2018 in einem zwischen beteiligten Versicherern des Busunternehmens und des an dem Unfall mit Personenschaden beteiligten Kfz geführten Regressprozess hingewiesen (Az. 11 U 108/17 OLG Hamm) und so unter Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Arnsberg vom 24.07.2017 (Az. 2 O 280/16 LG Arnsberg) die Haftung der an dem Unfall Beteiligten geklärt.
Die seinerzeit 13 Jahre alte Geschädigte war Fahrgast in einem beim beklagten Versicherer haftpflichtversicherten Linienbus. Mit diesem fuhr sie im März 2011 auf der Bundesstraße 55 von Allagen nach Warstein. Kurz vor dem Ortseingang Warstein, etwa 200 m vor der nächsten Haltestelle musste der Bus wegen eines durch den Karnevalsumzug entstandenen Verkehrsstaus auf der B 55 halten. Im dortigen Bereich hat die Straße einen befestigten Seiten-/Mehrzweckstreifen. Nachdem der Bus mehrere Minuten gestanden hatte, öffnete der Busfahrer auf Drängen von Fahrgästen, die ihren Anschlussbus noch rechtzeitig zu Fuß erreichen wollten, die Bustüren. Als die Geschädigte den Bus aus der hinteren Bustür verließ und auf die Straße trat, wurde sie von dem beim klagenden Versicherer haftpflichtversicherten Pkw erfasst und verletzt. Sie erlitt eine Sprunggelenksfraktur, die operativ versorgt werden musste.
Die Fahrerin des Pkw hatte zunächst unmittelbar hinter dem Bus gestanden, sich dann aber entschlossen, rechts neben dem Bus auf den Seitenstreifen zu fahren, um dort anzuhalten und zu telefonieren. Zum Unfallzeitpunkt hatte der Busfahrer das Warnblinklicht an dem Bus nicht eingeschaltet.
Die Geschädigte hat zunächst einen Schadensersatzprozess - 4 O 262/12 LG Arnsberg/ 11 U 30/15 OLG Hamm - gegen die PKW-Fahrerin und Fahrzeughalterin sowie den klagenden Haftpflichtversicherer geführt. In diesem wurden Fahrerin und Versicherer unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens der Geschädigten rechtskräftig zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt. Der klagende Versicherer zahlte daraufhin bislang ca. 6.740 Euro an die Geschädigte. Die Hälfte dieses Betrages, ca. 3.370 Euro, verlangt er vom beklagten Haftpflichtversicherer des Fahrers und des Busunternehmens mit der Begründung erstattet, ein Verschulden des Busfahrers und die Betriebsgefahr des Linienbusses habe in diesem Umfang zum Unfallgeschehen beigetragen.
Schadensteilung rechtens
Das auf eine Schadensteilung gerichtete Begehren des klagenden Versicherers war erfolgreich. Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat mit Beschluss vom 28.02.2018 darauf hingewiesen, dass sich der beklagte Versicherer zur Hälfte an der Haftungsquote des klagenden Versicherers zu beteiligen hat. Das entsprach der bereits vom Landgericht Arnsberg für dieses Haftungsverhältnis im erstinstanzlichen Urteil vom 24.07.2017 ausgeurteilten Haftungsquote. Nach dem erteilten Hinweis hat der beklagte Versicherer am 19.03.2018 die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgenommen.
Zur Begründung seines Beschlusses hat der 11. Zivilsenat ausgeführt, dass alle am Unfallgeschehen Beteiligten eine Mitverantwortung trügen.
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Der Beförderungsvertrag zwischen der Geschädigten und den Busunternehmen begründe eine vertragliche Schutzpflicht des Unternehmens zugunsten der Busfahrgäste, die im vorliegenden Fall dadurch verletzt worden sei, dass der Busfahrer die Bustüren geöffnet habe, ohne zuvor an dem Bus die Warnblinkanlage angestellt zu haben. Hierzu wäre er verpflichtet gewesen, weil er in der Verkehrssituation damit habe rechnen müssen, dass während des Aussteigens der Fahrgäste andere Fahrzeuge den rechts neben dem Bus gelegenen Seitenstreifen für sich nutzen könnten. Der Seitenstreifen habe nämlich von anderen Fahrzeugen zum Halten und Parken benutzt werden dürfen, von Radfahrern, landwirtschaftlichen und ähnlich langsamen Fahrzeugen sogar auch als Fahrbahn. Ausgehend hiervon habe der Busfahrer durch das Einschalten der Warnblinkanlage des Busses vor dem Öffnen der Bustüren die anderen Verkehrsteilnehmer vor der mit dem Aussteigevorgang verbunden Gefahrensituation warnen müssen.
Mitverschulden der Geschädigten
Ein Mitverschulden der Geschädigten, die sich beim Ausstieg aus dem Bus nicht so verhalten habe, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei, vermindere zwar die Haftung aufseiten des Busfahrers und des Busunternehmens, schließe diese aber nicht aus, weil auf Seiten des Verkehrsunternehmens noch die Betriebsgefahr des Busses zu berücksichtigen sei. Im Verhältnis zu der Geschädigten sei eine Haftungsverteilung von 50 % zu 50 % angemessen. Eine gleichlautende Quote habe sich auch im Vorprozess im Verhältnis der Geschädigten zum vorbeifahrenden Pkw ergeben.
Der damit aufseiten des Busunternehmens sowie des Busfahrers und auf Seiten der PKW-Fahrerin und -Halterin jeweils verbleibende hälftige Haftungsanteil sei im Verhältnis zwischen diesen Unfallbeteiligten und damit im Verhältnis des klagenden und beklagten Versicherers erneut mit einer jedenfalls 50 %-Mithaftung des Busunternehmens und seines Fahrers zu teilen. Das entspreche den jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es - im Verhältnis der am Unfallgeschehen beteiligten Schädiger - aufgrund des abgeschlossenen Beförderungsvertrages zuvörderst dem Busunternehmen und dessen Fahrer oblegen habe, die Geschädigte beim Aussteigen aus dem Bus vor Gefahren zu schützen. (oe)