Der bauplanerische Ausschluss einzelner Nutzungsarten (z.B. Ausschluss des Einzelhandels im Gewerbegebiet) ist nur dann städtebaulich gerechtfertigt, wenn er anhand eines schlüssigen Plankonzepts auf seine Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit überprüft werden kann. Daran fehlt es, wenn für die Differenzierung zwischen ausgeschlossenen und zugelassenen Nutzungsarten keine nachvollziehbaren städtebaulichen Gründe erkennbar sind (hier: Ausschluss des Einzelhandels zur Aufwertung des Gewerbegebiets bei gleichzeitiger Zulassung von Vergnügungsstätten (wie Spielhallen, Tankstellen und Kfz-Handel). Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Az.: 8 S 2831/03 (jlp/mf)
15.02.2006
Der bauplanerische Ausschluss einzelner Nutzungsarten ist nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt.