Nach den gesetzlichen Regelungen dürfen Ausländer nur beschäftigt werden, wenn sie im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis sind. Dies führt aber nicht automatisch dazu, daß Arbeitgeber eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aussprechen dürfen oder sogar der Arbeitsvertrag ungültig wird, wenn die Arbeitserlaubnis erloschen ist. Fehlt die Aufenthaltsgenehmigung, endet in der Regel die Arbeitserlaubnis. Erhält der ausländische Arbeitnehmer jedoch nachträglich eine Aufenthaltserlaubnis, so gilt die Arbeitserlaubnis als nicht erloschen. Die entsprechenden Vorschriften der Arbeitserlaubnis-Verordnung haben dann zur Folge, daß rückwirkend von einer ununterbrochenen Arbeitserlaubnis auszugehen ist (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Aktenzeichen 6 Sa 1/98). (jlp)
02.11.1999