Hat sich ein Arbeitgeber in einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein wohlwollendes Zeugnis zu erteilen, dann stellt die Verwendung des Begriffes "sich bemühen" eine negative und damit unzulässige Beurteilung dar. Gleiches gilt für die Formulierung, dass der Arbeitnehmer die Arbeitszeit "korrekt ausgenutzt" habe (Arbeitsgericht Neubrandenburg, Az.: 1 Ca 1579/02). (mf)
26.09.2003
Hat sich ein Arbeitgeber in einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein wohlwollendes Zeugnis zu erteilen, dann stellt die Verwendung des Begriffes "sich bemühen" eine negative und damit unzulässige Beurteilung dar. Gleiches gilt für die Formulierung, dass der Arbeitnehmer die Arbeitszeit "korrekt ausgenutzt" habe (Arbeitsgericht Neubrandenburg, Az.: 1 Ca 1579/02). (mf)