Wer als Subunternehmer für einen anderen immer wieder mit Unterbrechung von mehreren Tagen bis hin zu einigen Wochen zwischen den Einsätzen nach vorheriger zeitlicher Verabredung tätig wird und hierüber mit Einzelrechnungen abrechnet, daneben einer eigenen Erwerbstätigkeit nachgeht und einen Mitarbeiter beschäftigt, ist keine arbeitnehmerähnliche Person. Ein solcher Subunternehmer arbeitet auf eigene Rechnung. Die Schutzvorschriften des Arbeitsrechts gelten für ihn nicht (Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Az.: 16 W 54/98). (jlp)
19.04.2001