Nach den Entscheidungen des BGH (Urteil vom 15.02.17 - Az.: I ZR 138/16 und I ZR 2016/16) ist die von Amazon eingesetzte Suchfunktion grundsätzlich zulässig.
Gegen den Internetriesen geklagt hatte zum einen die exklusive Lizenznehmerin der Marke "ORTLIEB" und zum anderen das in Österreich ansässigen Unternehmern goFit Gesundheit GmbH. Beide Unternehmen vertreiben ihre Produkte nicht über Amazon.
In dem Verfahren um die Marke "ORTLIEB" (Az.: I ZR 138/16) störte sich die Klägerin daran, dass im Falle der Eingabe der Marke in die Suchmaske der Amazon-Plattform die Produkte anderer Hersteller erscheinen. Nachdem die Vorinstanzen der Klägerin Recht gegeben und eine Markenrechtsverletzung bejaht hatten, hat der BGH nun das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Nach Einschätzung des BGH kann eine Markenrechtsverletzung nur bejaht werden, wenn für den Internetnutzer entweder nicht oder nur schwer erkennbar ist, von wem die angezeigten Produkte stammen. Zu dieser Frage muss das Berufungsgericht nun noch entsprechende Feststellungen treffen.
Kennzeichenrechte nicht verletzt
Im zweiten Verfahren (I ZR 2016/16) sah die österreichische Klägerin ihr Firmenschlagwort "goFit" verletzt. Beanstandet wurde, dass unter anderem im Fall der Eingabe des Begriffs "goFit" in die Suchmaske auf der Amazon-Webseite automatisch die Vorschläge "gofit matte", "gofit gesundheitsmatte" oder "gofit Fußreflexzonenmassagematte" angezeigt worden sind. In den Vorinstanzen hatte das LG Köln der Klage stattgegeben, in der nächsten Instanz wurde die Klage jedoch durch das OLG Köln abgewiesen. Der BGH hat die Revision der Klägerin nun ebenfalls zurückgewiesen. Nach Einschätzung des BGH verletzt die beanstandete Autocomplete-Funktion die Kennzeichenrechte der Klägerin nicht. Auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht sah der BGH keine Rechtsverletzung, da die angezeigten Suchwortvorschläge nicht den Eindruck erwecken würden, dass das entsprechende Produkt auf Amazon verfügbar sei.
Die Verwendung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin bei der automatischen Vervollständigung von Suchwörtern ist auch wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die angezeigten Suchwortvorschläge beim Internetnutzer nicht den Eindruck hervorrufen, dass das betreffende Produkt auf der Internethandelsplattform zu finden sei. (OE)
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