Urteil des OLG Frankfurt

Amazon muss falsche Produktbezeichnungen löschen

18.01.2024
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Amazon nach einem ersten Hinweis gleich gelagerte Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht von sich aus ahnden muss. Es bestätigte damit ein Urteil der Vorinstanz.
Für die Wettbewerbszentrale ist es ein Ärgernis, dass oftmals gleiche oder ähnlich gelagerte Rechtsverletzungen nach kurzer Zeit erneut auf Amazon auftauchen und will vor Gericht durchsetzen, dass Amazon sich von sich aus darum kümmern muss - nicht erst nach Aufforderung.
Für die Wettbewerbszentrale ist es ein Ärgernis, dass oftmals gleiche oder ähnlich gelagerte Rechtsverletzungen nach kurzer Zeit erneut auf Amazon auftauchen und will vor Gericht durchsetzen, dass Amazon sich von sich aus darum kümmern muss - nicht erst nach Aufforderung.
Foto: Amazon

Im Streit um die Haftung von Marktplatzbetreibern hat die Wettbewerbszentrale einen juristischen Erfolg gegen Amazon erzielt. Das OLG Frankfurt hat in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil (Aktenzeichen: 6 U 154/22) entschieden, dass der Plattformbetreiber nach einem ersten Hinweis gleich gelagerte Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht von sich aus ahnden muss. Das Frankfurter Gericht bestätigte damit ein Urteil der Vorinstanz.

Konkret geht es um die nach EU-Recht verbotene Bezeichnung von pflanzlichen Getränken als "Milch", die immer wieder in Angeboten auf dem Amazon-Marktplatz aufgetaucht war. Nach Darstellung der Wettbewerbshüter hat Amazon die konkret angemahnten Anzeigen zwar gelöscht, aber dann nicht verhindert, dass wenig später erneut "Sojamilch", "Hafermilch" oder "Reismilch" angeboten wurde. Das OLG schloss sich der Auffassung an, dass Amazon zumindest nach den ersten Hinweisen eine Prüf- und Beseitigungspflicht zukomme.

Revision beim Bundesgerichtshof möglich

Das Gericht ließ die Revision beim Bundesgerichtshof zu. Amazon kündigte an, das Urteil gründlich zu prüfen und weitere rechtliche Schritte zu erwägen. Ein Sprecher sagte: "Verkaufspartner sind unabhängige Unternehmen und müssen sich an alle geltenden Gesetze und Vorschriften sowie an unsere Verkaufsbedingungen halten. Erlangen wir Kenntnis über einen Verstoß, ergreifen wir entsprechende Maßnahmen."

Die Wettbewerbszentrale weiß, dass Betreiber von Online-Plattformen, auf denen Händler ihre Produkte verkaufen können, grundsätzlich nicht für Rechtsverstöße dieser Händler haften. Sie weist aber darauf hin, dass sie nach dem bekannten Notice & Take Down-Verfahren bei Hinweisen auf Rechtsverstöße entsprechende Angebote zu entfernen haben. "Das nehmen die Plattformen nach Erfahrung der Wettbewerbszentrale auch durchaus ernst", teilt diese mit.

Wettbewerbszentrale drängt auf "Notice & Stay Down"

"Ein wettbewerbsverzerrendes Ärgernis ist aber, dass oftmals gleiche oder ähnlich gelagerte Rechtsverletzungen nach kurzer Zeit erneut auf den Verkaufsplattformen auftauchen", erklärt die Wettbewerbszentrale. "Hier können sich die Plattformen nicht auf eine nur eingeschränkte Haftung zurückziehen: Nachdem sie auf konkrete Verstöße hingewiesen worden sind, haben sie nicht nur entsprechende rechtverletzende Produkte/Angebote zu entfernen, sondern sie müssen nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich dafür Sorge tragen, dass sich derartige Verstöße nicht wiederholen (Notice & Stay Down)."

Wie weit diese Pflicht reicht, ist gerichtlich noch nicht abschließend geklärt. Amazon vertritt die Auffassung, dass diese Verpflichtung „nur in Ausnahmefällen bei ganz besonders schutzwürdigen Interessen (Jugendschutz/Produktsicherheit)“ besteht und nicht gleichartige Verstöße umfasst, die zum Zeitpunkt des Hinweises bereits vorlagen. Die Wettbewerbszentrale dagegen drängt darauf, das auch gleichartige Verstöße vom Plattform-Betreiber aktiv behandelt werden müssen. (dpa/pma)

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