Die Frage klingt zugegeben ein bisschen nach Kuriositätenquiz. Und sie ist in der Tat momentan gar nicht so einfach zu beantworten. Uninteressant ist sie insofern nicht, weil von der Antwort auf eben jene Frage letztlich so etwas wie eine langfristige Preisuntergrenze abhängen könnte: Wie tief können Hersteller und Händler gehen, wenn Preiskämpfe ausgefochten werden sollen?
Der Bundesfinanzhof (BFH) in jedem Fall vermag momentan nicht zweifelsfrei zu sagen, wie es mit Einfuhrzöllen für Lesegeräte für elektronische Bücher rechtlich aussieht. Deshalb haben sich die Richter in einem Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gewandt. Unter Aktenzeichen VII R 13/13 soll Luxemburg darlegen, wie es um eine eventuelle Zollfreiheit derartiger Geräte bestellt ist. Eine entscheidende Rolle für die derzeitige Konfusion spielt dabei die Wörterbuchfunktion der Geräte.
Klingt jetzt wieder ein bisschen absurd, aber es sind schließlich auch Brüsseler Regeln im Spiel. Und zwar die sogenannte "Kombinierte Nomenklatur": eine EU-Verordnung, die die Zollposition einzelner Waren festlegt. "Dort werden Waren mit ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften unter gegliederten Warennummern beschrieben", erläutert der BFH. "Jede Ware muss einer dieser Positionen und damit einem bestimmten Zolltarif zugeordnet werden."
Importeur versus Zollverwaltung
Eine Position, für die Zoll in Höhe von 3,7 Prozent anfällt, lautet: "Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen". Die deutsche Zollverwaltung meint, dass E-Book-Reader just in eben jene Kategorie fallen. Kein Wunder, fiele dann ja für den Zoll etwas ab.
In der Nomenklatur existiert aber auch eine zollfreie Kategorie: "Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen". Ein Importunternehmen für Lese-Computer geht nachvollziehbarerweise davon aus, auf dieser Grundlage keine Zölle zahlen zu müssen.
Der BFH muss nun im Rechtsstreit zwischen dem Unternehmen und der Zollverwaltung entscheiden und tut sich schwer. Und zwar "trotz der an sich nach dem Wortlaut eindeutigen Zuordnung zur zollfreien Position", wie die Richter betonen. Das EU-Recht erscheint nämlich bei den E-Book-Readern widersprüchlich. So gibt es eine EU-Verordnung, die Geräte ohne Wörterbuchfunktion der zollpflichtigen Position zuweist – und zwar ausdrücklich nur diese. Die EU-Kommission ordnet aber auch E-Book-Reader mit Wörterbuchfunktion in diese Gruppe ein.
Offene Ausschließlichkeitsfragen
Aus Sicht des BFH ist diese Interpretation nun ebenso wenig haltbar wie die daraus resultierende hiesige Zollpraxis. Die genannte Zollpflichtposition komme nur für Geräte zur Anwendung, wenn die Einreihung in eine der vorstehenden Unterpositionen nicht möglich ist. "So verhält es sich bei den Geräten des Streitfalls aber gerade nicht", so die Richter.
Um aber auf Nummer sicher zu gehen, dass sich die Zollfreiheit nicht auf Geräte beschränkt, die ausschließlich als Wörterbücher oder Übersetzungshilfen dienen, bittet der BFH den EuGH um Klärung. "Für den Fall, dass in die Unterposition 8543 7010 KN nicht nur Geräte einzureihen sind, deren einzige Funktionen Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen sind, ist klärungsbedürftig, ob auch Geräte, bei welchen die Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktion gegenüber deren Hauptfunktion (hier Lesefunktion) unbedeutend ist, gleichwohl in diese Unterposition fallen", so der BFH.