Über den Dash Button lassen sich nach Konfiguration über die Amazon Shopping App per Knopfdruck Waren des täglichen Lebens bestellen, wobei die App für den Bestellvorgang selbst nicht erforderlich ist.
Nach Auffassung des Landgerichts München (Urteil vom 1. März 2018, Az. 12 = 730/17) stellen Bestellungen über den Dash Button Kaufverträge im elektronischen Geschäftsverkehr dar. Dies bedeutet, dass der Anbieter bestimmte vorvertragliche Informationspflichten erfüllen muss, z. B. hat er den Kunden über die wesentlichen Eigenschaften der Ware und ihren Preis zu informieren. Diese Eigenschaften werden zwar bei der Konfiguration des Dash Buttons in der App angezeigt und sind auch später noch abrufbar. Wie erwähnt wird die Bestellung jedoch alleine durch die Betätigung des Dash Buttons ausgelöst, die App ist hierfür nicht erforderlich.
Aufklärung unverzichtbar
Hinzu kommt nun, dass nach den Nutzungsbedingungen des Dash Buttons Änderungen z. B. beim Preis, der Verfügbarkeit und Lieferkosten vorbehalten bleiben. Daher sei eine Aufklärung über die wesentlichen Eigenschaften der Ware für unverzichtbar. Die besagte Klausel in den Nutzungsbedingungen hält das Gericht zudem für unwirksam.
Schließlich verstoße der Dash Button gegen das Erfordernis, die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, sich zu einer Zahlung zu bestellen. Eine Schaltfläche zur Abgabe der Bestellung muss zwingend mit einer eindeutigen Formulierung wie "zahlungspflichtig bestellen" beschriftet sein. Dies sei bei dem Dash Button ebenfalls nicht gegeben.
Amazon hat angekündigt, gegen das Urteil Berufung einzulegen.
Fazit
Im elektronischen Geschäftsverkehr gelten strenge Informationspflichten. Auch bei neuartigen Vertriebsmodellen ist zu beachten, dass derartige Informationspflichten zu berücksichtigen sind.
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