Hausreinigung, Kinderbetreuung, Gartenpflege oder Winterdienst: Im Haushalt fallen viele Aufgaben an, die nicht immer alleine zu bewältigen sind. Wer für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen professionelle Unterstützung in Anspruch nimmt, kann von attraktiven Steuervorteilen profitieren. Es lassen sich immerhin 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro pro Jahr, steuerlich geltend machen. Weiteres Plus: Während andere Aufwendungen als Werbungskosten oder Sonderausgaben nur das zu versteuernde Einkommen mindern, lässt sich der 20-prozentige Steuerbonus direkt von der Einkommensteuer abziehen. Doch noch bleiben viele Steuersparpotenziale ungenutzt. , registriert der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC).
Der Gesetzgeber legt den Begriff haushaltsnah großzügig aus. Im Prinzip kommt der Steuerbonus für jeden Haushalt in Betracht. Zu den geförderten Maßnahmen zählen neben der Putzfrau auch die Tagesmutter, die zur Kinderbetreuung ins Haus kommt, oder die Pflegerin, die die Großmutter in den eigenen vier Wänden betreut. Mieter können zudem anteilig die Kosten für Schornsteinfeger, Treppenhausreinigung oder Hausmeisterdienste geltend machen. Hierfür dient die Nebenkostenabrechnung als Nachweis. Laut Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 13 K 13287/10) zählt auch der Winterdienst auf dem öffentlichen Bürgersteig zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Zu dieser Frage ist ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az. VI R 55/12) anhängig, auf das sich betroffene Steuerzahler berufen sollten.
Wer in den Genuss der Steuervorteile kommen möchte, muss allerdings einige formale Voraussetzungen erfüllen. Private Auftraggeber müssen sich grundsätzlich eine Rechnung ausstellen lassen, in der Arbeits- und Materialkosten getrennt aufgeführt sind. Denn: Nur die reinen Arbeitskosten einschließlich Mehrwertsteuer können steuerlich geltend gemacht werden. Die Zahlung muss per Überweisung auf das Konto des Dienstleisters erfolgen. Schließlich soll der Steuerbonus der Schwarzarbeit entgegenwirken. Wer bar gegen Quittung bezahlt, verliert die Möglichkeit zum Steuerabzug.
Einmal eingeübt, wissen private Auftraggeber die vorgeschriebene Abrechnungsweise durchaus zu schätzen. "Rechnungen sind eine bequeme Alternative zum Haushaltscheck. Haushalte können den bürokratischen Aufwand auf den Dienstleister verlagern. Private Auftraggeber sollten indes alle steuerlichen Formalitäten kennen und die Rechnungen umgehend auf ihre Richtigkeit hin prüfen. Die Finanzbehörden fordern eine detaillierte Rechnung, aus der die Leistungen im Einzelnen hervorgehen und einen Beleg über die bargeldlose Begleichung der Rechnung.
Für service-orientierte Dienstleister eröffnen sich attraktive Zusatzgeschäfte. Sie können gezielt mit den Steuervorteilen werben und gegebenenfalls verschiedene "haushaltsnahe" Dienstleistungen aus einer Hand anbieten. Welche Dienstleistungen als "haushaltsnah" anerkannt werden, sollten Haushalte wie Dienstleister sicherheitshalber vorab steuerlich klären. (oe)
Die Autorin Angelika Hilgers ist Bilanzbuchhalterin Angelika Hilgers und Mitglied des Präsidiums des Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC), www.bvbc.de.
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Wird ein Fahrzeug beim Befahren einer Bundesstraße von Steinen beschädigt, die bei Mäharbeiten hochgeschleudert werden, haftet das entsprechende Bundesland für den Schaden.<br> - Wenn der Steuerberater grob fahrlässig handelt
Ein grobes Verschulden des Steuerberaters liegt vor bei Verwendung einer "komprimierten" Elster-Einkommensteuererklärung, ohne dass vorher der maßgebende Sachverhalt vollständig ermittelt wurde und der Mandant die Erklärung prüfen kann.<br> - Steuerfahnder nehmen Online-Verkäufer ins Visier
Die Finanzbehörden können bei den Internethandelsplattformen Auskünfte über einzelne Online-Anbieter einholen. Alexander Littich und Heiko Beyer nennen Details.<br> - Monatsgrundpreise für Girokonten
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Einkünfte, die in der Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeit nach dem sogenannten Blockmodell erzielt werden, sind regelmäßig keine Versorgungsbezüge – und damit steuerlich nicht dem Ruhegeld gleichgestellt.<br>