Soll in einem Gesellschaftsvertrag nachträglich eine Nachschusspflicht verankert werden, müssen alle Gesellschafter der Erhöhung ihrer nach dem Vertrag festgelegten Leistungen zustimmen. Zudem muss die Änderung des GmbH-Vertrags notariell beurkundet werden (Kammergericht Berlin, Az.: 2 U 6691/98). (jlp)
02.10.2003