Vor zwei Jahren machte die Meldung die Runde, dass der Sportartikelhersteller Adidas seinen Händlern den Verkauf über Amazon und eBay verbietet. Damals hieß es: "Wir wollen sicherstellen, dass unsere Produkte über die Webseiten unserer Handelspartner oder unsere eigene Webseite verkauft werden." Vom künftigen Verkauf sollten demnach jene Online-Plattformen ausgeschlossen werden, die "gebrauchte oder beschädigte Waren anbieten", "Verkäufe durch private Endverbraucher zulassen", "mehrere Verkäufer für ein und dasselbe Produkt haben" oder "keinen separaten Markenshop für jede zu Adidas gehörende Marke" (--> wir berichteten).
Doch das ist Geschichte: Künftig können Sportfachhändler Adidas-Produkte auch auf Online-Marktplätzen wie eBay oder Amazon verkaufen. Adidas hob entsprechende Verbotsklauseln in den Verträgen auf Druck des Bundeskartellamts auf – ein Vorgehen, das Breitenwirkung entfalten dürfte. Denn das Einschreiten der Wettbewerbsbehörde gegen die selektiven Internet-Vertriebsbedingung von Adidas gilt als Pilotverfahren und wird nicht nur in der Sportartikelbranche aufmerksam registriert.
"Schwerwiegende wettbewerbsrechtliche Bedenken"
"Nach umfangreichen Ermittlungen bei den deutschen Händlern und den Sportartikelherstellern wurde Adidas im Laufe des Verfahrens informell mitgeteilt, dass schwerwiegende wettbewerbsrechtliche Bedenken im Hinblick auf das Verkaufsverbot über Online-Marktplätze und Beschränkungen der Suchmaschinenwerbung für autorisierte Händler bestehen", teilte das Bundeskartellamt in Bonn mit. Daraufhin habe Adidas die entsprechenden Verbotsklauseln gestrichen.
Der DAX-Konzern aus Herzogenaurach hingegen betonte, dass sich die Online-Marktplätze seit Beginn des Kartellamtsverfahrens vor zwei Jahren weiterentwickelt hätten und inzwischen die Vorgaben erfüllten. Gemeinsam habe man sich auf bestimmte Kriterien wie eine gut gegliederte Suche oder klare Kategorisierungen geeinigt. "Deshalb haben wir unsere Policy geändert", sagte eine Konzernsprecherin. Die anbietenden Fachhändler müssten aber weiterhin bestimmte Auflagen wie detaillierte Produktbeschreibungen oder einen Kundendienst erfüllen.
Die Reaktionen auf die Entscheidung fielen gemischt aus. "Wir begrüßen diesen Sinneswandel der Adidas-Verantwortlichen und freuen uns für den Online-Handel", teilte der Bundesverband Online-Handel in Berlin mit. Marcel Rotzoll, Chefredakteur des Branchenreports "Markt intern" für den Sportfachhandel, kritisierte hingegen die Fixierung der Behörde rein auf den Preis statt etwa auch auf Beratung. "Damit macht sich das Bundeskartellamt zum Totengräber des Fachhandels und unterstützt einseitig die ohnehin schon oligopolistischen Strukturen des Onlinehandels."
Der auf Wettbewerbsrecht spezialisierte Anwalt Hauke Hansen von der Kanzlei FPS erläuterte: "Einen Vertrieb über eBay und Amazon zu untersagen, dürfte künftig kaum noch möglich sein." Begründen könnten Hersteller ein solches Verbot nur mit einem sehr hohen Beratungsbedarf bei Kauf und Nutzung eines Produktes. Neben Adidas haben auch viele andere Hersteller den Vertrieb über Online-Plattformen bislang untersagt. Der Sportartikelhersteller Asics wurde vom Bundeskartellamt deshalb bereits abgemahnt. (dpa/tö)
- Es muss nicht immer nur eBay sein
Immer mehr Unternehmen wickeln ihre Einkäufe, also ihren Bedarf, über Auktionen im Internet ("E-Auktionen") ab (auch bekannt als "Beschaffungsauktion"). Dabei versteigert eine Firma ihren Bedarf unter mehreren konkurrierenden Lieferanten. Doch ob Beschaffungsauktion oder Verkaufsauktion: Grundsätzlich lassen sich mehrere Auktionsformen unterscheiden. - Englische Auktion (auch: mündliche, offene oder "Descending-Bid-Auktion")
Die Gebote werden von einem relativ hohen Startpreis ausgehend sukzessiv gesenkt, bis nur noch das Gebot eines Auktionsteilnehmers übrig bleibt. Dieser erhält den Zuschlag mit einem Preis in der Höhe seines letzten Gebots. - Holländische Auktion ("Ascending-Bid-Auktion")
Die Auktion beginnt hier mit einem sehr niedrigen Startpreis. Der Auktionator erhöht diesen Preis sukzessiv, bis ein Auktionsteilnehmer das Angebot akzeptiert und den Zuschlag erhält. - Abwandlung der englischen und holländischen Auktion
Eine Abwandlung der englischen und holländischen Auktion sind sogenannte "Descending-Clock-" oder "Ascending-Clock-Auktionen". Bei ihnen wird der Preis in definierten Zeitabständen um eine bestimmte Summe geändert – entweder gesenkt oder erhöht. - Verdeckte Erstpreisauktion ("first-price sealed bid auction")
Bei der verdeckten Erstpreisauktion werden einmalig verdeckte Angebote abgegeben, und der Teilnehmer mit dem höchsten Gebot erhält den Zuschlag. Die Angebote der Wettbewerber sind dabei nicht bekannt. - Verdeckte Zweitpreisauktion ("second-price sealed bid auction")
Änhlich der verdeckten Erstpreisauktion. Der einzige Unterschied: Der Teilnehmer mit dem höchsten Gebot erhält den Zuschlag, muss aber nur das zweithöchste Gebot zahlen. - Gewichtete Auktion
Bei einer gewichteten Auktion werden nichtpreisliche Faktoren wie Versorgungssicherheit und Qualität mit einer Punktzahl bewertet. Diese Punktzahl wird vom Gebotspreis abgezogen, um einen Vergleichswert zu erzeugen. So errechnet der Auktionator den relativen Wert der einzelnen Gebote unter Berücksichtigung des Preises und nichtpreislicher Faktoren. Während dieser Auktion dürfen Bieter die nichtpreislichen Elemente ihres Angebots aber nicht ändern. - Multiattributive Auktion
Ähnlich wie eine gewichtete Auktion. Der einzige Unterschied: Die Teilnehmer können die nichtpreislichen Elemente ihres Angebots bei Bedarf anpassen, um ihre Gesamtbewertung zu verbessern.