Auch auf dem Privathandy

Abwerbung durch Telefonanrufe am Arbeitsplatz ist verboten

Peter Marwan lotet kontinuierlich aus, welche Chancen neue Technologien in den Bereichen IT-Security, Cloud, Netzwerk und Rechenzentren dem ITK-Channel bieten. Themen rund um Einhaltung von Richtlinien und Gesetzen bei der Nutzung der neuen Angebote durch Reseller oder Kunden greift er ebenfalls gerne auf. Da durch die Entwicklung der vergangenen Jahre lukrative Nischen für europäische Anbieter entstanden sind, die im IT-Channel noch wenig bekannt sind, gilt ihnen ein besonderes Augenmerk.
Es ist grundsätzlich verboten, Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz intensiv zu kontaktieren, um sie abzuwerben. Das Verbot gilt nicht nur für Anrufe auf der Dienstnummer, sondern auch auf der privaten Mobilfunknummer.

Der Kampf um Fachkräfte ist hart. Aber nicht alles, was zum Ziel zu führen scheint, ist auch erlaubt. Wesentliche Grenzen hat der Bundesgerichtshof bereits 2004 in einem Urteil dargelegt (Aktenzeichen I ZR 221/01). Demnach ist das Abwerben fremder Mitarbeiter als Teil des freien Wettbewerbs grundsätzlich erlaubt. Nur wenn dazu unlautere Mittel eingesetzt oder unlautere Zwecke verfolgt werden, kann solch ein Verhalten gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen.

Die Rechtsprechung erlaubt das Abwerben von Mitarbeitern grundsätzlich auch durch Anrufe und Kontaktaufnahme am Arbeitsplatz, sieht dafür aber enge Grenzen vor.
Die Rechtsprechung erlaubt das Abwerben von Mitarbeitern grundsätzlich auch durch Anrufe und Kontaktaufnahme am Arbeitsplatz, sieht dafür aber enge Grenzen vor.
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Erlaubt ist es etwa, Mitarbeiter einer anderen Firma durch einen Telefonanruf am Arbeitsplatz erstmalig anzusprechen. Die Kontaktaufnahme muss sich allerdings darauf beschränken festzustellen, oder der Angerufenen überhaupt Interesse hat. Dazu darf die zu besetzende Stelle kurz umschrieben und gegebenenfalls eine Fortsetzung des Gesprächs außerhalb des Arbeitsplatzes vereinbart werden. In einem früheren Urteil hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe aber zum Beispiel einen fünfminütigen Anruf am Arbeitsplatz noch nicht als sittenwidrige Wettbewerbshandlung eingestuft (Aktenzeichen 6 U 145/00).

Auch das Oberlandesgericht Stuttgart (Aktenzeichen 2 U 133/99) beanstandete nicht die Länge des Anrufs, sondern wie dieser zustande kam. In dem Fall hatte sich ein Headhunter über die Telefonzentrale eines Systemhauses mit einem "kompetenten Mitarbeiter für den Vertrieb von Netzwerken" verbinden lassen. Nachdem er mit ihm verbunden worden war, versuchte er ihn für einen Mitbewerber zu gewinnen. Das Gericht sah in diesem Vorgehen ein unrechtmäßiges Eindringen in die Betriebssphäre unter Ausnutzung der als Vermögenswert einzustufenden und vorgehaltenen Telefonzentrale.

Mehrfache Anrufe zur Arbeitszeit auf dem Privathandy

Bei mehrfachen Anrufen zur Arbeitszeit muss der Anrufer dagegen davon ausgehen, dass sich der angerufene Mitarbeiter an seinem Arbeitsplatz befindet. Es liegt in dem Fall daher ein Wettbewerbsverstoß vor. Das gilt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Aktenzeichen 6 U 51/18) auch dann, wenn die Anrufe auf der privaten Mobilfunknummer erfolgen. Nach Auffassung des Gerichts muss sich der Anrufer zu Beginn eines Gesprächs, das über die erste Kontaktaufnahme hinausgeht, vergewissern, dass sich der Arbeitnehmer nicht an seinem Arbeitsplatz oder sonst bei der Arbeit befindet. Das Urteil ist rechtskräftig.

Im verhandelten Fall hatte eine Personalberatungsfirma den Mitarbeiter eines Mitbewerbers abwerben wollen. Dazu wurde der Mitarbeiter der Konkurrenzfirma innerhalb von fünf Tagen insgesamt siebenmal an seinem Arbeitsplatz auf seinem privatem Mobiltelefon angerufen. Das wollte der Arbeitgeber nicht dulden. Er verlangte daher auf gerichtlichem Wege, dieses Verhalten zu untersagen. Das Oberlandesgericht gab ihm Recht. Die beanstandeten Abwerbeversuche seien eine gezielte, wettbewerbswidrige Behinderung.

Abwerben von Mitarbeitern anderer Firmen grundsätzlich erlaubt

Grundsätzlich sei das Abwerben von Mitarbeitern eines anderen Unternehmens Bestandteil des freien Wettbewerbs und damit hinzunehmen, so das Gericht. Unzulässig seien jedoch Abwerbemaßnahmen, "wenn die Ungestörtheit der Betriebsabläufe beeinträchtigt wird". Zumutbar sei ein Anruf, "wenn er nur der ersten kurzen Kontaktaufnahme dient, bei welcher sich der Anrufer bekannt macht, den Zweck seines Anrufs mitteilt" sowie das Interesse an einem vertieften Kontakt abfragt. "Folgekontakte am Arbeitsplatz" seien hingegen wettbewerbsrechtlich unzulässig und müssten vom Arbeitgeber "nicht unbeschränkt" geduldet werden.

Das gelte auch, wenn der Anruf nicht über das dienstliche Telefon, sondern über das private Mobiltelefon erfolgt. Das Argument, dass dabei die technische Infrastruktur des Arbeitgebers nicht beansprucht werde habe "durch die Veränderung in der Arbeitswelt deutlich an Gewicht verloren".

Zwar könne der Anrufer nicht wissen, ob der Angerufene am Arbeitsplatz ist und damit ein Eingriff in die betriebliche Sphäre des Arbeitgebers vorliegt, es sei jedoch zumutbar, dies zu Beginn des Gespräches zu erfragen. "Diese kurze Nachfrageobliegenheit (...) belastet den Personalberater nicht über Gebühr und lässt sich zwanglos in eine höfliche Gesprächseröffnung integrieren. Gleichzeitig sind die Interessen des Arbeitgebers gewahrt, nicht über Gebühr durch gegen ihn gerichtete Maßnahmen von Wettbewerbern belästigt zu werden", so das OLG Frankfurt.

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