Amazon bewarb anlässlich der sogenannten "Amazon Prime Deal Days" Produkte mit durchgestrichenen Preisen, prozentualen Ermäßigungen und Rabatten. "Die so beworbenen Preisreduzierungen bezogen sich jedoch nicht, wie gesetzlich vorgegeben, auf den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage, sondern auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (UVP) bzw. auf einen 'Statt'-Preis im Sinne eines Kundendurchschnittspreises", erklärt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Sie leitet daher rechtliche Schritte wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung gegen Amazon ein.
Das Unternehmen täuschte nach Ansicht der Verbraucherschützer seine Kunden über den Wert des Angebots. Die Regelung ist seit dem 28. Mai 2022 Teil der Preisangabenverordnung (PAngV) und wurde in anderen Gerichtsverfahren schon behandelt.
Zum Beispiel urteilte das Oberlandesgericht Hamburg, dass es nicht ausreicht, als durchgestrichenen Preis den günstigsten Preis der letzten 30 Tage anzugeben, sondern dass auch ein Hinweis auf diesen Umstand erforderlich ist. Auch wie der Hinweis formuliert werden kann, war schon Gegenstand von Gerichtsverfahren - in dem Fall der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen Aldi. Hier haben sich die Verbraucherschützer mit ihrer Kritik am missverständlich verwendeten Begriff "Preis-Highlight" Ende September 2024 vor dem EUGH durchgesetzt.
"Werben Unternehmen mit einer Preisreduzierung, muss sich diese auf den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage beziehen", betonen die Verbraucherschützer nochmals. "Die von Amazon beworbenen Preisreduzierungen beziehen sich in der Regel aber entweder auf die UVP des Herstellers oder auf einen anderen Preis, der von Amazon als 'mittlere[r] Verkaufspreis, den Kunden für ein Produkt auf Amazon.de gezahlt haben (exklusive Aktionspreise)' beschrieben wird."
"UVP" und "Statt"-Preise seine aber etwas anderes, als die niedrigsten Preise der letzten 30 Tage. "Amazon täuscht mit dieser Werbung eine besondere Attraktivität der Angebote vor, die es so nicht gibt", sagt Oliver Buttler, Abteilungsleiter Telekommunikation, Internet und Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. "Amazon ignoriert damit die Vorgaben des EuGH. Wir sehen in der beanstandeten Preiswerbung eine unzulässige Lockwerbung und Verbrauchertäuschung, die wir abstellen wollen", kritisiert Buttler.
Guide zur Preisangabenverordnung für Onlineshops
Verbraucherzentrale mahnt Temu ab