Markenrecht und Wettbewerbsrecht werden zum Problem

Abmahnfalle Amazon-Verkauf

14.11.2008

Ob diese Rechteübertragung nach Urheberrechtsgesetz und AGB-rechtlich überhaupt zulässig ist, steht auf einem anderen Blatt. Man muss sich darüber im Klaren sein, dass, wenn man eine Artikelbeschreibung mit Bild beispielsweise bei Amazon einstellt, auch andere Amazon-Händler dieses Bild und die Artikelbeschreibung nutzen können. Jedoch stellt dies eine erhebliche Vereinfachung für Händler dar, da sie die Artikelbeschreibungen nicht noch einmal selbst erstellen müssen. Rechtlich gesehen ist dies aber Fluch und Segen zugleich: Während der Händler sich auf der einen Seite Arbeit erspart, kann er sich auf der anderen Seite nicht darauf verlassen, dass die Artikelbeschreibung auch den rechtlichen Anforderungen entspricht. Beispielsweise sind hier Informationen zum Textilkennzeichnungsgesetz, Grundpreisangaben oder andere wichtige Informationen genannt, die durchaus abmahnwürdig sind.

Besonders tückisch wird es, wenn die Artikelbeschreibung abgeändert wird und der Händler, der von Dritten diese Artikelbeschreibung übernimmt, dies nicht mitbekommt. Ohne Wissen und Kenntnis kann der Amazon-Händler somit plötzlich wettbewerbswidrig werben, ohne dass ihm dies bewusst sein würde. Dies gilt umso mehr, als dass nach unserer Kenntnis viele Amazon-Händler eine sehr große Anzahl von Artikeln bei Amazon anbieten. Wettbewerbsrechtliche wie auch markenrechtliche Abmahnungen sind nicht ausgeschlossen.

Vor diesem Hintergrund sollten Amazon-Händler vermeiden, falls möglich, fremde Produktbeschreibungen zu übernehmen. Das Risiko, für Fehler in diesen Beschreibungen abgemahnt zu werden, halten wir für außerordentlich groß. (oe)

Rechtsanwalt Johannes Richard

Kontakt und weitere Informationen: Rechtsanwälte Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, Richard-Wagner-Str. 14, 18055 Rostock, Tel.: 0381 448998-0, Fax: 0381 448998-22, E-Mail: rostock@internetrecht-rostock.de, Internet: www.internetrecht-rostock.de

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