348 Anwesende statt 600

110 Euro Freigrenze bei Betriebsfeiern

14.04.2011
FG Düsseldorf: Für die Berechnung der Freigrenze ist der geplante Teilnehmerkreis maßgeblich.
Finden Feiern in der Firma statt, ist die lohnsteuerliche Freigrenze individuell zu berechnen.
Finden Feiern in der Firma statt, ist die lohnsteuerliche Freigrenze individuell zu berechnen.
Foto: Ronald Wiltscheck

Bei der Bemessung der Freigrenze für Betriebsveranstaltungen von 110,00 Euro je Arbeitnehmer sind alle Kosten einschließlich der Aufwendungen für den äußeren Rahmen zu summieren und durch die Anzahl der Teilnehmer zu teilen.

Allerdings, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, ist es nach einer am 07.04.2011 veröffentlichten Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf (Az: 11 K 908/10 L) zu berücksichtigen, wenn statt 600 Arbeitnehmern tatsächlich nur 348 Arbeitnehmer teilnehmen. Der Senat hält es für gerechtfertigt, in diesem Fall auf den geplanten Teilnehmerkreis abzustellen. Die teilnehmenden Arbeitnehmer hätten durch die Nicht-Teilnahme eines Großteils der angemeldeten Arbeitnehmer keine Bereicherung erfahren.

Passau empfiehlt, die Entscheidung zu beachten und ggf. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband (www.duv-verband.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Jörg Passau, Steuerberater und Vizepräsident sowie geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV, c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Kiel, Tel.: 0431 9743010, E-Mail: info@duv-verband.de, Internet: www.pani-c.de

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