Die Arag-Experten informieren über das aktuelle Urteil und nennen Ihnen einige Entgelte, deren Erhebung den Kreditinstituten in der Vergangenheit bereits verboten wurde.
Klausel der Raiffeisenbank ging zu weit
In dem vom BGH entschiedenen Fall war der Stein des Anstoßes eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer bayerischen Raiffeisenbank. Für die Führung von Privatgirokonten sah die Klausel – zusätzlich zur vierteljährlichen Kontoführungsgebühr – einen "Preis pro Buchungsposten" von 0,35 Euro vor. Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. hielt diese Gebühr für rechtswidrig und zog mit ihrer Unterlassungsklage bis nach Karlsruhe.
Dort bekam sie nun recht. Denn die Gebühr falle aufgrund der pauschalen Formulierung der Klausel auch für Buchungen an, die zur Korrektur von fehlerhaften Ausführungen eines Zahlungsauftrags vorgenommen würden. In diesen Fällen ist die Bank jedoch von Gesetzes wegen verpflichtet, das Konto wieder auf den richtigen Stand zu bringen, ohne hierfür eine Gebühr zu verlangen. Mit ihrer pauschalen Buchungsgebühr wälze die Beklagte daher eine eigene Pflicht auf ihre Kunden ab, urteilte der BGH. Die Folge: Die Klausel benachteilige die Kunden der Bank unangemessen und sei insgesamt unwirksam (Az.: XI ZR 174/13).
Betroffene Kunden können Gebühren zurückfordern
Für Verbraucher lohnt sich nach diesem jüngsten Urteil in Sachen Bankgebühren ein Blick in ihre Kontounterlagen. Findet sich nämlich in den Bedingungen für das eigene Girokonto eine vergleichbar pauschale Klausel wie die der beklagten Raiffeisenbank, können die aufgrund dessen gezahlten Gebühren zurückverlangt werden.
Das gilt übrigens nicht nur für Kunden der Raiffeisenbank: Auch wenn Sie Ihr Konto bei einer anderen Bank haben, die eine identische Klausel verwendet, haben Sie unter Berufung auf das BGH-Urteil gute Chancen auf eine Rückzahlung. Dabei sollten Sie sich die Mühe machen, Ihre Kontoauszüge bis zurück ins Jahr 2012 durchzusehen. Denn die Rückzahlungsansprüche verjähren nach § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in drei Jahren – beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Rückzahlungsanspruch entstanden ist. Das bedeutet konkret: Bis zum 31. Dezember 2015 können Sie alle seit dem 1. Januar 2012 zu Unrecht gezahlten Buchungsgebühren zurückverlangen.
Banken verlangen oft mehr, als sie dürfen
Dass Geldinstitute immer wieder "kreativ" sind, wenn es um die Gebühren für ihre Leistungen geht, ist nichts Neues. Ebenso wenig, wie die Tatsache, dass sie dabei häufig von den Gerichten gestoppt werden. Erst im Mai vergangenen Jahres hatte der BGH beispielsweise Bearbeitungsentgelte, die Banken für Verbraucherkredite verlangten, für unzulässig erklärt (Az.: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13). Im Oktober entschieden die Karlsruher Richter dann, dass die Rückzahlungsansprüche der davon betroffenen Kunden auch für Altverträge ab dem Jahre 2004 gelten (Az.: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14).
Zahlreiche Kreditnehmer forderten daraufhin noch rechtzeitig vor Jahresende die zu Unrecht gezahlten Gebühren zurück. Auch die höheren Kontoführungsgebühren für ein Pfändungsschutzkonto – auch P-Konto genannt – hielten einer Überprüfung durch den BGH nicht stand: Muss der Kunde nach der Umwandlung seines bereits bestehenden Girokontos in ein P-Konto eine höhere Gebühr zahlen als vorher oder verlangt die Bank bei der Neueinrichtung eines solchen Kontos ein höheres Entgelt als für ein normales Girokonto, ist dies unzulässig. Denn auch hier gilt, dass es sich um eine Leistung handelt, zu der die Bank von Gesetzes wegen verpflichtet ist.
Ebenso wenig müssen Bankkunden Gebühren für die Führung eines Darlehenskontos zahlen. Diese Tätigkeit erbringe das Kreditinstitut ausschließlich im eigenen – buchhalterischen – Interesse, weshalb dem Kreditnehmer dafür kein Entgelt auferlegt werden könne, so der BGH in seinem Urteil (Az.: XI ZR 388/10). Und auch für die Nacherstellung von Kontoauszügen darf eine Bank laut BGH keine pauschale Gebühr verlangen. Wirksam ist eine solche Gebühr nur dann, wenn sie – wie vom Gesetz vorgegeben – an den tatsächlich anfallenden Gebühren ausgerichtet ist (Az.: XI ZR 66/13).
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