Hier die steuerlichen Änderungen zum 1. Januar 2015 im Einzelnen:
Bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit erhalten, seinen Arbeitnehmern steuerfreie Serviceleistungen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie anzubieten. Unter anderem kann der Arbeitgeber ganz bestimmte Betreuungsleistungen, die kurzfristig aus zwingenden beruflich veranlassten Gründen entstehen, bis zu einem Betrag von 600 Euro im Kalenderjahr steuerfrei ersetzen. Betreuungskosten sind in eng umgrenzten Rahmen steuerlich begünstigt, wenn sie im Privathaushalt des Arbeitnehmers anfallen.
Steuerliche Absetzbarkeit der Erstausbildung
Die erstmalige Berufsausbildung wurde dahingehend gesetzlich definiert, dass eine Berufsausbildung als Erstausbildung in Vollzeit (durchschnittlich mindestens 20 Wochenstunden) durchgeführt und einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten umfassen muss. Die Ausbildung muss zudem abgeschlossen werden, damit deren Kosten steuerlich abzugsfähig sind.
Betriebsveranstaltungen
Die bisherige Freigrenze von 110 Euro zur Besteuerung von geldwerten Vorteilen, die Arbeitnehmern im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gewährt werden, wurde in einen Freibetrag umgewandelt und alle Aufwendungen, auch die "Kosten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung (z. B. Fremdkosten für Saalmiete) in die Berechnung einbezogen. Geldwerte Vorteile, die Begleitpersonen des Arbeitnehmers gewährt werden, sind dem Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil zuzurechnen.
Eine begünstigte Betriebsveranstaltung liegt nur dann vor, wenn sie allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils grundsätzlich offensteht.
Selbstanzeige
Die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige wurden deutlich verschärft. Die Berichtigungspflicht erstreckt sich nun in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren. Die strafbefreiende Selbstanzeige ist zudem ab sofort nur noch bis zu einem Hinterziehungsbetrag von insgesamt 25.000 Euro möglich (bisher 50.000 Euro), bei gleichzeitiger Zahlung eines Strafzuschlages, damit von der Strafverfolgung abgesehen wird.
Versorgungsausgleich
Ein nach der Ehescheidung zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs geleisteter Ausgleich unterliegt ab 2015 dem Sonderausgabenabzug. Im Gegenzug erfolgt eine Versteuerung beim Empfänger des Ausgleichs.
Mini-One-Stop-Shop
Seit 2015 liegt der Leistungsort bei Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen an Nichtunternehmer in dem Staat, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Damit erfolgt die Umsatzbesteuerung dieser Leistungen künftig einheitlich am Verbrauchsort. Alle betroffenen Unternehmer müssen sich daher entweder in den EU-Mitgliedstaaten, in denen sie solche Leistungen gegen Entgelt erbringen, umsatzsteuerlich erfassen lassen oder die Vereinfachungsmöglichkeit "Mini-One-Stop-Shop" in Anspruch nehmen.
- Steuererklärung und Fristablauf
Je nach gewähltem Übermittlungsverfahren zählt manchmal erst der Zugang des unterschriebenen Formulars – auf Papier – und nicht der fristgerechte Eingang der Daten beim Finanzamt. Alexander Littich und Julia Hanke nennen Details. - Gefälschte Handelsregisterrechnungen
René Neubert warnt vor Rechnungen, die zwar einen Eintrag in einem Register versprechen, damit aber nicht die gewünschte Änderung des Handelsregisters meinen. - Arbeitsecke in der Wohnung steuerlich absetzen?
Wer Wohnraum beruflich oder betrieblich nutzt, sollte die Kosten anteilig geltend machen, um von einem steuerzahlerfreundlichen Urteil zu profitieren. Torsten Lambertz nennt Details. - Erstattungszinsen sind steuerpflichtig
Vom Finanzamt gezahlte Erstattungszinsen sind ab sofort wieder bei jeder Einkommensteuererklärung als Einkünfte anzugeben. Arnd Lackner nennt Details. - Über die Aufbewahrung von elektronischen Kontoauszügen
Der bloße Ausdruck genügt bei Firmen nicht den steuerlichen Anforderungen. Es muss auch das originär digitale Dokument aufbewahrt werden. - Steuerberatung im Ausland
Eine Steuerberatungsgesellschaft muss in Deutschland behördlich anerkannt sein. Unter Umständen wird es bald aber möglich sein, Steuerberater im europäischen Ausland zu engagieren. Werner Kurzlechner klärt auf. - Wer haftet bei Schäden durch Böller & Co.?
Wenn bei Privatpersonen und in Firmen Scheiben zu Bruch gehen, Feuerwerkskörper einen Brand verursachen oder entfesselte Partygesellschaften zündeln, muss vieles aus der eigenen Tasche bezahlt werden. - Frost lässt Wasserleitung platzen
Wer einen Versicherungsfall selbst grob fahrlässig herbeigeführt hat, dessen Verschulden wiegt so schwer, dass ihm jeglicher Anspruch gegen die Versicherung zu versagen ist. - Arglistige Täuschung beim Versicherungsvertrag
Wer trägt die Beweislast für Schaden, die auf der Grundlage eines Beratungsfehler eines Versicherungsmaklers entstanden sind? - Darlehen an Familien-GmbH
Der BFH hat sich zur Abgeltungsteuersatz bei der Gewährung eines Darlehens an eine GmbH durch eine dem Anteilseigner nahe stehende Person geäußert. - Chef-Auto und Finanzamt
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Überlassung eines dem Unternehmen zugeordneten Pkw an einen Gesellschafter-Geschäftsführer der Umsatzsteuer unterliegt. Arnd Lackner nennt Einzelheiten. - Steuererklärung per Fax ist erlaubt
Durch das Erfordernis der Schriftlichkeit soll sichergestellt werden, dass Person und Inhalt der Erklärung eindeutig festgestellt werden können und dass es sich nicht lediglich um einen Entwurf handelt. - Online-Schnäppchen aus dem Ausland
Vorsicht ist geboten, wenn Waren aus dem Ausland gekauft werden. Worauf man bei Bestellungen achten sollte und welche Konsequenzen drohen, erläutern die Arag-Experten. - Kein Vergütungsanspruch bei Abzocke
Wer für sein Unternehmen die Eintragung ins Handelsregister oder eine Änderung der Eintragung beantragt, sollten sich die dazu eingehenden Rechnungen sehr genau ansehen, sagt René Neubert von WW+KN.
Schnellreaktionsmechanismus
In Fällen des Verdachts auf Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Umfang der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zeitlich beschränkt zu erweitern. Liegen für Umsätze in Deutschland konkrete Hinweise vor, die den Verdacht einer erheblichen Steuerhinterziehungen begründen, kann der Gesetzgeber hierauf dadurch kurzfristig reagiert und geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung ergreifen.
Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer
Der Einbehalt für und die Weiterleitung der Kirchensteuer auf Kapitaleinkünfte erfolgen nunmehr automatisch. Dem hierfür erforderlichen automatisierten Datenabruf der Religionszugehörigkeit kann der Betroffene schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) widersprechen, was eine Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung zwecks Festsetzung der Kirchensteuer nach sich zieht.
Fazit
Auch wenn diese Neuerungen wie so oft nicht automatisch für jedermann zu einem Steuerspareffekt führen, wird man sich auf diese Änderungen einstellen müssen. Was sich der Steuergesetzgeber ansonsten noch im Laufe der kommenden Legislaturperiode an steuerlichen Änderungen einfallen lassen wird, bleibt abzuwarten.
Kontakt und weitere Infos: Arnd Lackner ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (www.mittelstands-anwaelte.de), c/o Wagner Rechtsanwälte, Großherzog-Friedrich-Str. 40, 66111 Saarbrücken, Tel.: 0681 958282-0, E-Mail: wagner@webvocat.de, Internet: www.webvocat.de