Grundsatzentscheidung des EuGH

Fremde Videos auf eigener Website?



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Die Inhalte der Videos, die in die eigene Internetseite eingebunden werden, sollten vorab einer sorgfältigen wettbewerbsrechtlichen Überprüfung unterzogen werden, da ansonsten Schadensersatzanprüche drohen können.

Es erfreut sich zunehmender Beliebtheit, auf den eigenen Webseiten auch Videos zu präsentieren. Oftmals erfolgt dies durch einen Zugriff auf die Plattform Youtube. Dabei wird der dort eingestellte Film regelmäßig über einen Internetlink im Wege des sogenannten Framings abgespielt. Bei einem Klick auf diesen Link erscheint dann der Film, der von der Videoplattform Youtube stammt, in einem auf der jeweiligen Internetseite erscheinenden Rahmen. Dadurch wird der Eindruck erweckt, dass er von der eigen Webseite aus gezeigt werde.

Die Einbettung von Videos in eine Homepage landet häufig als Streitfall vor Gericht.
Die Einbettung von Videos in eine Homepage landet häufig als Streitfall vor Gericht.
Foto: IckeT - Fotolia.com

Ob der Zugriff auf Youtube in einem solchen Fall zulässig ist, so der Frankfurter Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dr. Jan Felix Isele von der Kanzlei DANCKELMANN UND KERST, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, war nunmehr Gegenstand einer Grundsatzentscheidung des EuGH.

In jener Entscheidung (vom 21.10.2014, Az.: C 348/13) prüfte der EuGH einen Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29. Dieser bestimmt, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder die drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

Öffentliche Wiedergabe

Dabei stellte sich vor allem die Frage, ob die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in die eigene Internetseite unter Umständen, wie sie beim Framing vorliegen, eine "öffentliche Wiedergabe" auch dann darstellt, wenn das fremde Werk damit nicht für ein neues Publikum wiedergegeben wird und die Wiedergabe nicht nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, das sie von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet. Der EuGH kam dabei zu dem Ergebnis, dass dann nicht von einer solchen "öffentlichen Wiedergabe" gesprochen werden könne, wenn das in Rede stehende Werk bereits auf einer anderen Webseite mit Erlaubnis der Urheberrechtinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich sei.

Hieraus folgt nun, so Dr. Isele: Wurde ein Video mit Zustimmung des Urheberrechteinhabers bei Youtube eingestellt, das für alle Internetnutzer frei zugänglich ist, kann auf der eigenen Webseite hierauf im Wege des Framing zurückgegriffen werden. Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass das Video bei Anklicken des betreffenden Links durch die Internetnutzer in einer Art und Weise erscheint, die den Eindruck vermittelt, dass es von der Webseite aus gezeigt werde, auf der sich der Link befindet, obwohl es in Wirklichkeit von Youtube stammt. Dieser Umstand - so der EuGH - sei vielmehr unbeachtlich, weil er im Wesentlichen Charakteristikum der Framing-Technik sei, die nun einmal darin bestehe, dass die Internetseite eines Webauftritts in mehrere Rahmen unterteilt und dass in einem dieser Rahmen mittels eines "eingebetteten" Internetlinks ein einer anderen Webseite entstammender Bestandteil angezeigt werde.

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