Juristen mögen bekanntlich Schachtelsätze. Manchmal erweisen sie sich sogar als wahre Großmeister der Haupt- und Nebensatzverwebung. Ein aktuelles Beispiel dafür liefert der Bundesfinanzhof (BFH) unter II R 44/12.
Auslöser war eine Frage des BFH an den Europäischen Gerichtshof (EuGH), die hier wörtlich wiedergegeben wird:
"Steht Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG einer Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit für den Fall entgegen, dass eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründete Steuerberatungsgesellschaft im Mitgliedstaat ihrer Niederlassung, in dem die steuerberatende Tätigkeit nicht reglementiert ist, eine Steuererklärung für einen Leistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat erstellt und an die Finanzbehörde übermittelt, und in dem anderen Mitgliedstaat nationale Vorschriften vorsehen, dass eine Steuerberatungsgesellschaft für die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen einer Anerkennung bedarf und von Steuerberatern verantwortlich geführt werden muss?"
Diese Frage einiges an Brisanz und Relevanz für viele Unternehmen im Lande. Im Kern geht es nämlich darum, ob man in der Bundesrepublik auch die Dienste von ausländischen Steuerberatern in Anspruch nehmen darf. Bislang wird es von den hiesigen Behörden nicht anerkannt, wenn ausländische Firmen die Steuererklärung machen. Eine Steuerberatungsgesellschaft muss in Deutschland behördlich anerkannt sein. Und sie muss von eingetragenen Steuerberatern verantwortlich geführt werden. "Diese Voraussetzungen erfüllt eine ausländische Steuerberatungsgesellschaft regelmäßig nicht", so der BFH.
Deutsches gegen europäisches Recht
Einmal mehr beißen sich hier allerdings deutsches und europäisches Recht. Womöglich zumindest, denn mit seinen Fragen an den EuGH will der BFH eben klären, ob das so ist. Eventuell nämlich widerspricht die bundesdeutsche Regelung der Dienstleistungsfreiheit, die vom Unionsrecht gewährleistet ist.
"Es soll geklärt werden, ob eine ausländische Steuerberatungsgesellschaft aufgrund der unionsrechtlich gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit vom Ausland aus Steuererklärungen für nach deutschem Recht steuerpflichtige Personen erstellen und an die Finanzbehörden übermitteln kann", berichtet der BFH. "Dies ist deshalb fraglich, weil die Hilfeleistung in Steuersachen nach dem Steuerberatungsgesetz geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden darf, die hierzu befugt sind."
Belgischer Berater in deutschem Büro
Stein des Anstoßes im Entscheidungsfall ist die Aktivität einer Kapitalgesellschaft britischen Rechts mit Niederlassungen in den Niederlanden und in Belgien im deutschen Raum. "Die Gesellschaft berät mehrere in Deutschland ansässige Mandanten und wirkt bei der Erstellung von deren Steuererklärungen mit", erläutert der BFH. "Das Finanzamt hat die Gesellschaft wegen unerlaubter Hilfeleistung in Steuersachen zurückgewiesen." Die Klage vor dem Finanzgericht gegen diese behördliche Entscheidung hatte keinen Erfolg. Der BFH indes wollte sich nicht voreilig festlegen und bittet deshalb Luxemburg um eine Klärung des Konflikts.
Nun muten nicht nur gerichtliche Schachtelsätze oft rattenschwanzartig an, sondern zumeist auch die zu entscheidenden Verfahren. Ein Nebenaspekt hier ist, dass für die international agierende Dienstleistungsgesellschaft für deutsche Mandanten ein belgischer Steuerberater tätig war. Dies aber auch in Büroräumen in der Bundesrepublik, an die auch die Post geschickt werden konnte. Zweifelsohne liegt keine Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft vor. Inwieweit aber die Präsenz in Deutschland für den Verfahrensgang eine entscheidende Rolle spielt, steht dahin. Vorrangig gilt es grundsätzliche Aspekte zu klären.
Denn das Beratungsunternehmen argumentiert hochgradig grundsätzlich. Einem in den Niederlanden ansässigen Steuerberatungsdienstleister könne es nicht untersagt werden, seine Dienstleistungen von den Niederlanden aus, also ohne die Grenze physisch zu überschreiten, an in Deutschland ansässige Wirtschaftsteilnehmer zu erbringen. Das gelte unabhängig davon, dass die steuerberatende Tätigkeit in Deutschland – anders als in den Niederlanden – bestimmten Berufsträgern vorbehalten sei. So argumentiert die klagende Partei.
Nun garantiert in der EU inzwischen eine ganze Reihe von Artikeln die Dienstleistungsfreiheit. In der eingangs zitierten Frage mit den vielen Kommas erkundigt sich der BFH letztlich nur, ob die in Deutschland für Steuerberater gültige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch den genannten der Artikel in der EU-Richtlinie ausgehebelt ist. Die beiden anderen Fragen zielen in eine ähnliche Richtung: ob sich Unternehmen wie die klagende Steuerberatungsgesellschaft auf eine andere Richtlinie berufen können und wie der Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Streitfrage einzuordnen sei.
Angst vor Fehlberatung
Der BFH legt einerseits dar, dass das nationale Recht im Entscheidungsfall eindeutig die Argumentation von Finanzamt und Finanzgericht stützt. Andererseits öffne das EU-Recht eben auch Spielräume für eine andere Sichtweise. Entscheiden muss letztlich der EuGH. Der BFH liefert diesem aber gleich Futter mit, wie sich eine Ausnahme von der allgemeinen Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen ließe – wieso also die deutsche Rechtslage Bestandsschutz erhalten könnte.
Ausnahmen von der angestrebten rechtlichen Harmonisierung seien nämlich aus Gründen des Allgemeininteresses möglich. Als Begründung könnte in diesem Kontext das öffentliche Interesse an der Einhaltung steuerlicher Regelungen und an der Verhinderung von Steuerhinterziehung dienen.
"Durch die Beschränkung der Steuerberatungstätigkeit auf bestimmte Personen und Gesellschaften soll sichergestellt werden, dass Steuerpflichtige bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten qualifizierte Hilfe erhalten", so der BFH. "Zudem sollen die Steuerpflichtigen vor Nachteilen bewahrt werden, die ihnen dadurch entstehen können, dass sie steuerlich von Personen beraten werden, die nicht die erforderliche berufliche oder persönliche Qualifikation besitzen." (tö)
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