Das Landesarbeitsgericht Hamm hat sich in seiner Entscheidung vom 5.11.2013, 7 Sa 1007/13, damit befasst, ob die Mitgliedschaft im Betriebsrat einen befristet Beschäftigten vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses schützt.
Der Fall: Der Kläger dieses Verfahrens war zum 1.12.2010 für einige Monate befristet eingestellt worden, anschließend wurde sein Vertrag verlängert, zuletzt im Mai 2012 bis zum 30.11.2012. Als Mitte 2005 bei der Beklagten eine Wahlversammlung stattfand, wurde der Kläger in den Wahlvorstand gewählt und im September 2012 in den Betriebsrat.
In der Folgezeit übernahm der beklagte Arbeitgeber zwar zwei zusammen mit dem Kläger befristet eingestellte Arbeitnehmer in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Allerdings wurden der Kläger sowie ein weiterer Arbeitnehmer nicht übernommen.
Mit seiner Befristungskontrollklage machte der Arbeitnehmer nun geltend, dass der Arbeitgeber seine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ausschließlich wegen seiner Betriebsratstätigkeit abgelehnt habe. Die Beklagte bestritt dies und trug vor, dass sie in den letzten Jahren regelmäßig etwa lediglich die Hälfte der befristet angestellten Arbeitnehmer in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen habe und die Leistungen der beiden Mitbewerber, die übernommen worden seien, höher einzuschätzen seien, als die des Klägers.
Der Arbeitnehmer scheiterte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht mit seiner Klage.
Keine planwidrige Lücke
Das LAG hat in seiner Entscheidung zunächst einmal festgestellt, dass der Arbeitnehmer zunächst wirksam sachgrundlos mit einem befristeten Arbeitsverhältnis ausgestattet worden sei. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger seit September 2012 im Betriebsrat war, da § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG einen Ausnahmetatbestand für Betriebsratsmitglieder nicht vorsieht.
Eine planwidrige Lücke, die durch eine entsprechende Auslegung zu schließen sei, liegt nicht vor.
Der Schutz von Betriebsratsmitgliedern ist dadurch gewährleistet, dass diese vor einer unzulässigen Benachteiligung durch § 78 Satz 2 BetrVG geschützt sind, wonach die Nichtübernahme eines befristet beschäftigten Betriebsratsmitglieds in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eine unzulässige Benachteiligung darstelle, wenn sie gerade wegen der Betriebsratstätigkeit erfolgt.
Eine solche Benachteiligung war aber hier nicht erkennbar, da weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus dem sonstigen Sachverhalt eine Benachteiligung ersichtlich ist.
Übernahmequote stets nur 50 Prozent
Der einzige Anhaltspunkt wäre die Tatsache, dass sich der Kläger während des Laufes der Befristung für den Betriebsrat engagiert hat. Allerdings ist dieses Argument dadurch entkräftet, dass die Beklagte nachweisen konnte, dass sie seit 2009 immer nur ca. die Hälfte der befristet Beschäftigten übernommen hat.
Weitere Infos und Kontakt: Stefan Engelhardt ist Rechtsanwalt und Landesregionalleiter "Hamburg" der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V., www.mittelstands-anwaelte.de
Kontakt: Stefan Engelhardt, Roggelin & Partner, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft, Alte Rabenstraße 32, 20148 Hamburg, Tel.: 040 769999-31, E-Mail: stefan.engelhardt@roggelin.de, Internet: www.roggelin.de
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