Rechnungswesen

Gefälschte Handelsregisterrechnungen

ist Steuerberater bei WW+KN.
René Neubert warnt vor Rechnungen, die zwar einen Eintrag in einem Register versprechen, damit aber nicht die gewünschte Änderung des Handelsregisters meinen.
Eintragung in einer Internet-Datenbank gegen Entgelt: Solche Schreiben erwecken fälschlicherweise den Schein, vom verantwortlichen Handelsregister zu stammen.
Eintragung in einer Internet-Datenbank gegen Entgelt: Solche Schreiben erwecken fälschlicherweise den Schein, vom verantwortlichen Handelsregister zu stammen.
Foto: Computerwoche/Fotolia.com

Zahlungsaufforderungen sollten immer genau angesehen und geprüft werden, denn manchmal lauern darin teure Verträge. Hat man für das eigene Unternehmen die Eintragung ins Handelsregister oder eine Änderung der Eintragung beantragt, beispielsweise einen Wechsel in der Geschäftsführung oder eine Änderung des Unternehmenssitzes, sollte man sich die dazu eingehenden Rechnungen sehr genau ansehen.

Während die Handelsregisterrechnung tatsächlich noch nicht eingegangen ist, kommen oftmals schon vorher entweder direkt gefälschte Rechnungen zum Handelsregistereintrag oder sonstige Schreiben, die zumeist einen Eintrag in einem Register betreffen. Man wird mitunter regelrecht bombardiert - acht bis neun Schreiben sind keine Seltenheit.

Versteckte Klauseln sind unwirksam

Während gefälschte Rechnungen über die Eintragung einen direkten Betrugsfall darstellen, bieten findige Betrüger versteckt die Eintragung in einer Internet-Datenbank gegen Entgelt an. Diese Schreiben erwecken fälschlicherweise den Schein, vom verantwortlichen Handelsregister zu stammen. Den Schreiben ist meist gemein, dass vorausgefüllte Datenfelder gezeigt werden und um Ergänzung gebeten wird.

Die Schreiben haben meist zwei Spalten: Links stehen die zu ergänzenden Daten und es gibt ein Unterschriftsfeld. In der rechten Spalte steht im Kleingedruckten, dass es sich um einen Internet-Branchenregister-Eintrag handelt, der beispielweise etwa 1.200 Euro für zwei Jahre kosten soll.

Sollte man aber dennoch vorschnell unterschrieben haben, bedeutet dies noch nicht das Ende. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes sind versteckte Klauseln unwirksam mit Rücksicht darauf, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden. Dies gilt insbesondere, wenn nach der Aufmachung des Schreibens mit einem entgeltlichen Vertragsangebot nicht gerechnet werden musste. (tö)

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