Der Bundesgerichtshof hat die frühere Rechtsprechung zu den Rechten des Unternehmers und des Bestellers bei Verträgen "ohne Rechnung" in zwei Entscheidungen berichtigt. Wer schwarz arbeitet, hat keinen Anspruch auf Werklohn. Wer schwarz arbeiten lässt, hat keinen Anspruch auf Nachbesserung. Mit seiner jüngsten Entscheidung vom 10. April 2014 (VII ZR 241/13) setzt der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung vom vergangenen August zur effektiven Eindämmung der Schwarzarbeit fort. Der Verfasser legt dar, wie es zu dieser Änderung der Rechtsprechung kam und was die möglichen Folgen sind.
"Such Dir selber eine!", wurde der frühere Ministerpräsident von Baden-Württemberg, Lothar Späth, vor vielen Jahren von seiner Gattin aufgefordert, eine Putzfrau zu engagieren, die bereit war, offiziell sozialversichert zu arbeiten. Späth war der Ansicht, eine "schwarz" arbeitende Putzfrau sei mit seiner Position als ehemaligem Landesherrn nicht vereinbar. Seine Frau hatte sich daraufhin mehrere Monate vergeblich bemüht, eine entsprechende "Perle" zu finden – vergeblich.
Hinterziehung von Steuern und Sozialabgaben ist kein Kavaliersdelikt
Nun mögen sich die Zeiten gewandelt haben. Die Hinterziehung von Steuern und Sozialabgaben ist kein Kavaliersdelikt. Gleichwohl: Abgeschafft wurde die Schwarzarbeit weder durch Minijob-Regelungen noch durch die Möglichkeit, haushaltsnahe Dienstleistungen in gewissem Umfang steuerlich geltend zu machen. So ermittelte der Zoll 2013 in 135.000 Verfahren wegen Schwarzarbeit und deckte dabei einen Schaden von mehr als 777 Millionen Euro auf (Zollbilanz 2013 unter www.zoll.de).
Typisch dürfte dabei sein, dass der Handwerker oder Unternehmer seine Leistung anbietet und dabei oder bei der Abnahme fragt, ob eine Rechnung benötigt werde (wenn nicht der Besteller seinerseits schon dezent darauf hingewiesen hat, dass eine solche nicht benötigt werde). Ziel des Unternehmers ist es, Einkommen- und Umsatzsteuer zu sparen.
Schon im vergangenen Sommer hatte der BGH die Klage eines Grundbesitzers in letzter Instanz abgewiesen, der Gewährleistungsansprüche wegen seiner mangelhaft gepflasterten Einfahrt geltend gemacht hatte (BGH, Urteil vom 01.08.2013, VII ZR 6/13). Der Eigentümer hatte die Pflasterung nacharbeiten lassen, nachdem der Bauunternehmer die Nacharbeit verweigert hatte, und von diesem Kostenerstattung verlangt. Auf diesen Kosten blieb der Eigentümer sitzen.
"Ohne-Rechnung-Abrede"
Grund war eine sogenannte "Ohne-Rechnung-Abrede" der Parteien: Der Unternehmer wollte keine Umsatzsteuer abführen und für die Einnahmen keine Einkommensteuer bezahlen, was dem Auftraggeber, der keine Rechnung vorweisen konnte, auch bekannt war. In diesem Fall, so der BGH, ist der Vertrag nichtig, d. h. keine Seite kann vertragliche Ansprüche – wozu eben auch solche auf Gewährleistung zählen – geltend machen.
Die Vereinbarung, ohne Rechnung zu arbeiten, verstößt auf beiden Seiten gegen ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Der Unternehmer erfüllt den Tatbestand der Schwarzarbeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG), der Besteller begeht eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Bei diesem zweiseitigen Verstoß komme es jedenfalls dann zur Nichtigkeit der vertraglichen Abrede, wenn der Unternehmer vorsätzlich handle und der Besteller diesen Verstoß kenne und bewußt zu eigenen Vorteil ausnutze, wie das bei der "Ohne-Rechnung-Abrede" typischerweise der Fall sei.
Anders als früher, als das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz die Tätigkeiten erfasste, in denen Handwerkerleistungen erbracht wurden, ohne dass der Unternehmer in der Handwerksrolle eingetragen war, ist seit 2004 dort auch der Fall berücksichtigt, den der Verbraucher seit jeher als "Schwarzarbeit" ansieht, nämlich das Arbeiten ohne Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen.
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