Bei der doppelten Haushaltsführung hat sich einiges durch die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts geändert. Während beispielsweise die jetzt zwingend notwendige Kostenbeteiligung am Haupthausstand in erster Linie dazu dient, die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs teilweise auszuhebeln, sind andere Änderungen durchaus zu begrüßen. So fällt beispielsweise die Angemessenheitsprüfung weg. Wie bei den anderen Änderungen hat das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben zur Reisekostenreform ausführlich erklärt, was jetzt zu beachten ist.
Monatlicher Höchstbetrag:
Künftig können für eine doppelte Haushaltsführung im Inland die tatsächlich entstehenden Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft oder Wohnung angesetzt werden, höchstens jedoch 1.000 Euro im Monat. Die Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zweitwohnung entfällt. Damit wird die aufwendige Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete überflüssig. Auch die Größe der Wohnung oder die Zahl der Wohnungsbenutzer spielt keine Rolle mehr.
Was der Höchstbetrag umfasst
Abgeltungswirkung:
Der Höchstbetrag umfasst alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen, also zum Beispiel Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung, Abschreibungen für Einrichtungsgegenstände (ohne Arbeitsmittel), Zweitwohnungsteuer, Rundfunkbeitrag oder Aufwendungen für Sondernutzung. Auch Aufwendungen für einen angemieteten Garagenstellplatz sind durch den Höchstbetrag abgegolten und können nicht als sonstige Mehraufwendungen zusätzlich berücksichtigt werden.
Jährliche Betrachtung:
Sofern der monatliche Höchstbetrag von 1.000 Euro nicht ausgeschöpft wird, ist eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Volumens in andere Monate im selben Kalenderjahr möglich, in denen die doppelte Haushaltsführung bestanden hat. Erhält der Steuerzahler Erstattungen, mindern diese im Zeitpunkt des Zuflusses die Unterkunftskosten der doppelten Haushaltsführung.
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Wohngemeinschaften:
Der Höchstbetrag gilt grundsätzlich für jede doppelte Haushaltsführung gesondert. Beziehen mehrere Berufstätige (beiderseits berufstätige Ehegatten oder Lebensgefährten, Mitglieder einer Wohngemeinschaft etc.) am gemeinsamen Beschäftigungsort eine gemeinsame Zweitwohnung, handelt es sich jeweils um eine separate doppelte Haushaltsführung, sodass jeder den Höchstbetrag für die tatsächlich von ihm getragenen Aufwendungen beanspruchen kann.