Stichtag rückt näher

Die neuen Rentenregeln



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Ab Juni 2014 sollen neue Rentenregeln das abschlagsfreie Altersruhegeld mit 63 ermöglichen. Hier das Wichtigste im Überblick.
Dier Gesetzgeber erlaubt künftig Arbeitnehmern, unter bestimmten Voraussetzungen bereits mit 63 Jahren ohne Abschläge in Rente zu gehen.
Dier Gesetzgeber erlaubt künftig Arbeitnehmern, unter bestimmten Voraussetzungen bereits mit 63 Jahren ohne Abschläge in Rente zu gehen.
Foto: Kumbabali/Fotolia

Wer 45 Jahre lang in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, bekommt ab Sommer dieses Jahres die Möglichkeit, seinen wohlverdienten Ruhestand schon mit 63 Jahren anzutreten. Wer von dieser Gesetzesänderung profitiert und welche Optionen es sonst hinsichtlich des früheren Ruhestandsbeginns gibt, erläutern die Arag-Experten.

Kriterien für abschlagsfreie Rente

45 Jahre Beiträge zur Rentenversicherung sind die Eintrittskarte zur Rente mit 63 Jahren. Dies betrifft Arbeitnehmer der Jahrgänge von 1949 (teilweise) bis 1952. Anzurechnen auf die Beitragszeiten sind neuerdings neben Kindererziehungszeiten auch die Zeiten von Arbeitslosigkeit - allerdings nur beim Bezug von ALG I. Bislang ist diesbezüglich keine Befristung vorgesehen, d.h. momentan würde jede Arbeitslosigkeit angerechnet. Dies wird jedoch noch kontrovers diskutiert. Momentan profitierten gerade ältere Arbeitslose von diesem Modell, da sie übergangslos von einer zweijährigen Arbeitslosigkeit in den Ruhestand wechseln und somit die Rentenzeit noch ein Stück vorziehen könnten.

Was wird angerechnet?

Neben den Arbeitslosenzeiten und den regulären Arbeitszeiten sind unter anderem Kindererziehungszeiten anzurechnen. Zudem zählen auch Krankengeldbezug sowie Wehr- und Ersatzdienstzeiten und der Minijob zum Pflichtbeitrag. Generell werden der Deutschen Rentenversicherung Arbeitslosenzeiten und natürlich auch sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen sowie Geburten von Behörden und Arbeitgebern mitgeteilt. Dennoch sollte man sicherheitshalber Belege über rentenrelevante Zeiten sammeln. So kann beispielsweise unter Umständen sogar ein berufsnahes, aber unbezahltes Praktikum mit einem gemittelten Durchschnittsverdienst auf die Rente angerechnet werden.

63 - Grenze für alle?

Das bisherige Rentengesetz sah das Renteneinstiegsalter bei 67 Jahren. Doch auch in diesem Modell wurde für besonders langjährige Einzahler nach 45 Jahren eine Ausnahme gemacht. Sie durften mit 65 Jahren in den Ruhestand eintreten. Dies ist auch das zukünftig vorgesehene Rentenalter. Beginnend mit dem Jahrgang 1953 steigt das errechnete Ruhestandsalter kontinuierlich um zwei Monate an. Dies bedeutet konkret, dass der 1953 Geborene im Alter von 63 Jahren und zwei Monaten in Rente geht, der 1958 Geborene dementsprechend erst mit 64 Jahren - ab Geburtsjahr 1964 ist dann für alle wieder das Renteneintrittsalter von 65 Jahren vorgesehen. Wer dennoch früher in Rente gehen möchte, kann dies natürlich weiterhin tun. Wie zuvor gilt: 0,3 Prozent Abschlag pro Monat des vorgezogenen Renteneintritts.

Quelle: www.arag.de

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