In der aktualisierten Verwaltungsanweisung zur Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen geht das Bundesfinanzministerium auch auf die Berücksichtigung von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie der Kosten für ein Alten- oder Pflegeheim ein. Welche Kosten im Einzelnen berücksichtigungsfähig sind, hängt unter anderem von der Art der Unterbringung ab. Grundsätzlich gelten für diese Kosten folgende Regeln:
Pflege- und Betreuungsleistungen
Die Feststellung und der Nachweis einer Pflegebedürftigkeit oder der Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung sowie eine Unterscheidung nach Pflegestufen sind für die steuerliche Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn Dienstleistungen zur Grundpflege (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) oder zur Betreuung in Anspruch genommen werden. Allerdings muss die Leistung im Leistungskatalog der Pflegeversicherung enthalten sein, denn allgemeine personenbezogene Dienstleistungen (z. B. Friseur- oder Kosmetikerleistungen) sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen. Aufwendungen für die Möglichkeit, bei Bedarf bestimmte Pflege- oder Betreuungsleistungen in Anspruch zu nehmen, sind ebenfalls begünstigt.
Anspruchsberechtigte
Die Steuerermäßigung steht neben der pflegebedürftigen Person auch anderen zu, wenn sie für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen. Die Steuerermäßigung ist allerdings haushaltsbezogen. Werden daher zwei pflegebedürftige Personen in einem Haushalt gepflegt, kann die Steuerermäßigung nur einmal in Anspruch genommen werden. In jedem Fall muss das Heim oder der Ort der dauernden Pflege im Inland oder in einem EU/EWR-Staat liegen.
Dienstleistungen im Heim
Begünstigt sind auch Aufwendungen für die Unterbringung in einem Heim, soweit darin Aufwendungen für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. In Frage kommen die anteiligen Aufwendungen für die Reinigung des Zimmers oder des Appartements sowie der Gemeinschaftsflächen, das Zubereiten und Servieren der Mahlzeiten im Heim oder am Ort der dauernden Pflege, sowie der Wäscheservice, soweit er im Heim oder am Ort der dauernden Pflege erfolgt. Nicht begünstigt sind dagegen Mietzahlungen, insbesondere die allgemeinen Aufwendungen für die Unterbringung in einem Alten(wohn)heim, einem Pflegeheim oder einem Wohnstift. Außerdem sind die Aufwendungen für den Hausmeister, den Gärtner und sämtliche Handwerkerleistungen ohne eigenen Haushalt nicht abziehbar.
Eigener Haushalt
Ein Haushalt in einem Altenheim, Pflegeheim oder einem Wohnstift ist gegeben, wenn die Räumlichkeiten für eine Haushaltsführung geeignet sind (Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich), individuell genutzt werden können (Abschließbarkeit) und eine eigene Wirtschaftsführung durch den Steuerzahler nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.
Begünstigte Dienstleistungen
Zusätzlich zu den bereits oben genannten Dienstleistungen sind bei einem eigenen Haushalt im Heim die im Haushalt durchgeführten und individuell abgerechneten Leistungen, die Hausmeisterarbeiten, die Gartenpflege sowie kleinere Reparaturarbeiten und die Dienstleistungen des Haus- und Etagenpersonals berücksichtigungsfähig. Die Tätigkeit von Haus- und Etagenpersonal, dessen Aufgabe neben der Betreuung des Bewohners noch zusätzlich in der Begleitung des Steuerzahlers, dem Empfang von Besuchern und der Erledigung kleiner Botengänge besteht, ist ebenfalls grundsätzlich den haushaltsnahen Dienstleistungen zuzurechnen.
Quelle: www.wwkn.de
- Firmenwagen
Die Überlassung eines Firmenwagens ist immer dann lohnsteuerfrei, wenn der Arbeitnehmer den Wagen nur für solche Fahrten nutzen darf (Überwachung eines Nutzungsverbotes in den Lohnunterlagen dokumentieren), für die Reisekosten anfallen. Hat der Arbeitnehmer eine Garage zum Abstellen des Firmenwagens angemietet und ersetzt der Arbeitgeber die monatlich anfallende Miete, ist dieser Ersatz steuerfrei, wenn das Abstellen des Firmenwagens in der Garage ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgt. - Fortbildung
Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen sind immer dann steuerfrei, wenn die Maßnahmen im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Das heißt: Das Ziel der Weiterbildungsmaßnahme muss ganz klar lauten, die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Unternehmen zu erhöhen. Eine Weiterbildungsmaßnahme als Belohnung ist dagegen nicht steuerfrei. - Geschenke
Geschenke, genannt Sachbezüge, sind steuerfrei, wenn der Vorteil für den Arbeitnehmer höchstens 44 Euro pro Kalendermonat beträgt. Dabei handelt es sich um eine Freigrenze (nicht Freibetrag). Das heißt: Wurde in einem Monat die Grenze von 44 Euro überschritten, sind die gesamten Bezüge der Lohnsteuer zu unterwerfen (nicht nur der Betrag, der über 44 Euro hinausgeht). - Kindergarten
Beiträge für Kindergärten und andere vergleichbare Einrichtungen, in denen nichtschulpflichtige Kinder tagsüber betreut und versorgt werden, können Arbeitgeber steuerfrei gewähren. Dies gilt sowohl für betriebliche als auch für außerbetriebliche Einrichtungen.