Die meisten Personenversicherungen wie Unfall-, Berufsunfähigkeits- oder Krankenversicherung enden automatisch, wenn der Versicherungsnehmer stirbt. Andere Versicherungen können von den Hinterbliebenen weitergeführt werden.
Lebensversicherung
Viele Lebensversicherer verlangen binnen weniger Tage eine Mitteilung über den Todesfall, um gegebenenfalls die Umstände des Todesfalls näher zu durchleuchten. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn zum Beispiel eine im Versicherungsvertrag nicht angegebene Krankheit oder ein Verbrechen die Ursache sein könnte. In beiden Fällen besteht die Möglichkeit, dass die Versicherung nicht zahlungspflichtig ist. Die Lebensversicherer verlangen in der Regel die Versicherungspolice sowie eine beglaubigte Kopie der Sterbeurkunde. Stirbt der Versicherungsnehmer nach einer Krankheit, verlangt die Versicherung unter Umständen auch einen Arztbericht, der den Krankheitsverlauf des Verstorbenen in den letzten Wochen oder Monaten dokumentiert.
Personenversicherungen
Die meisten Personenversicherungen wie Unfall-, Berufsunfähigkeits- oder Krankenversicherungen enden automatisch, wenn der Versicherte verstirbt. Bei der gesetzlichen Kasse kommt oft ein Problem hinzu: Familienversicherte müssen nach dem Tod des Hauptversicherten den eigenen Versicherungsschutz klären, so die Arag-Experten. Sie haben drei Monate Zeit, um ihre Weiterversicherung zu regeln. Sie können in den Vertrag des Verstorbenen eintreten und so den eigenen Schutz sichern. Möglich ist jedoch auch der Wechsel in eine andere, unter Umständen leistungsstärkere Kasse.
Sachversicherungen
Bei Sachversicherungen gelten andere Spielregeln. Bei einer Hausratversicherung ist im Erbfall der Hausrat des Versicherten zunächst noch bis zu zwei Monate nach seinem Tod versichert. Übernimmt der Erbe das Haus oder die Wohnung des Verstorbenen, so gilt der Versicherungsvertrag automatisch weiter. Nur wenn er bereits anderweitig eine Hausratversicherung abgeschlossen hat und die mit in die neue Bleibe nimmt, steht dem Erben ein Sonderkündigungsrecht des "geerbten" Vertrages zu. Wird der Hausstand des Verstorbenen aufgelöst, fällt das Risiko des Hausratvertrages weg und der Vertrag wird aufgelöst. Ist das der Fall, wird die Jahresprämie anteilig erstattet.
Haftpflichtversicherung
Auch die private Haftpflichtversicherung endet automatisch bei Wegfall des Haftungsrisikos - also im Todesfall des Versicherten. Sind in dem Vertrag jedoch auch Familienangehörige wie der Ehegatte oder die Kinder mitversichert, bleibt die Versicherung auf jeden Fall für den Zeitraum bestehen, für den bereits der Beitrag bezahlt wurde. Die Familie kann sich den Versicherungsschutz auch für die Zeit danach sichern: Wird die nächste fällige Prämie bezahlt, geht der Vertrag automatisch auf den Ehepartner über. Wird der Vertrag nicht übernommen, wird er zum Todestag aufgelöst und eine überzahlte Prämie an die Erben erstattet.
Rechtsschutzversicherung
Bei der Rechtsschutzversicherung kommt es auf den Umfang des Schutzes an, so ARAG Experten. Bietet sie persönlichen Schutz wie beim Berufsrechtsschutz oder beim Fahrerschutz im Verkehrsrechtsschutz, so endet der Vertrag in aller Regel mit dem Tod des Versicherten. Sind die Verträge aber übertragbar, wie etwa beim Verkehrsrechtsschutz für ein bestimmtes Auto, dann besteht die Versicherung auf jeden Fall bis zur nächsten Beitragsfälligkeit weiter. Wird dieser Beitrag dann auch noch gezahlt, geht der Vertrag auf den Beitragszahler über.
Quelle: www.arag.de
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