Wenn es bei einem eBay-Kauf zu Problemen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer kommt, spielen oftmals negative Bewertungen im Bewertungsportal von eBay ein Problem. Wenn der Ton erst rauer wird, sind viele Käufer schnell mit einer negativen Bewertung dabei. Dies wird von gewerblichen Verkäufern nicht zuletzt wegen der aktuellen sehr strengen Anforderungen von eBay an Bewertungsprofile von gewerblichen Verkäufern durchaus als nachteilig angesehen.
Je größer das Problem mit dem Kaufvertrag, desto größer auch die Gefahr von negativen Bewertungen. Wenn das verkaufte Produkt nicht den Erwartungen des Verkäufers entspricht, sei es aus subjektiver Einschätzung oder aufgrund objektiver Fehler in der Artikelbeschreibung oder an dem Produkt, ist die Enttäuschung groß. Wenn es dann auch noch Probleme bei der Rückabwicklung, bspw. im Rahmen der Ausübung des Widerrufsrechtes gibt, steigt die Wahrscheinlichkeit für böse Kommentare des Käufers im Rahmen der Bewertungsfunktion bei eBay ganz erheblich.
Interessant ist in diesem Zusammenhang eine Entscheidung des Amtsgerichtes München vom 02.04.2008 (Az.: 262 C 34119/07): Ein Käufer hätte bei eBay ein Produkt erworben, das nicht der Artikelbeschreibung entsprach. Der Verkäufer war gewerblich tätig und musste ein Widerrufsrecht ausüben. Nach dem erfolgten Widerruf weigerte sich der Verkäufer jedoch, den Kaufpreis zurückzuzahlen, solange nicht die negative Bewertung "kein Kontakt möglich" beseitigt worden sei. Dem hat das Amtsgericht einen Riegel vorgeschoben. Der Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung des Käufers hat rechtlich gesehen nichts damit zu tun, ob nicht gleichzeitig der Verkäufer einen berechtigten Anspruch auf Widerruf oder Löschung der negativen Bewertung hat.