Im Winter müssen Fußgänger und Autofahrer in der Nähe von Häusern mit Dachlawinen rechnen. Nicht immer weisen Warnschilder auf die Gefahr hin. Da fragt es sich, wer für eventuelle Schäden aufkommen muss. Eine eindeutige Regelung gibt es leider nicht. Mal muss der Hausbesitzer, mal der Betroffene selbst für den Schaden eintreten. Die Arag-Experten geben einen Überblick.
Hausbesitzerpflichten regional unterschiedlich
Der Hausbesitzer haftet für die Schäden, die Dachlawinen verursachen, wenn ihn nachweislich ein Verschulden trifft. Das heißt, wenn er zum Beispiel seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Die Pflichten von Hausbesitzern sind allerdings regional sehr unterschiedlich. Sie hängen unter Umständen auch von der Neigung des Daches, den Witterungsbedingungen und der Lage des Hauses ab. Verhältnismäßig einfach ist der Fall, wenn ein Hausbesitzer vorschriftswidrig keine Schneefanggitter an seinem Dach angebracht hat. Im Schadenfall wird dann grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Eigentümer haftbar ist.
Wichtig ist bei dieser Regel allerdings das Wörtchen "vorschriftswidrig"! In den schneeärmeren Regionen Deutschlands oder bei wenig geneigten Dächern werden solche Gitter nämlich oft gar nicht verlangt. Hat der Hausbesitzer hingegen alle baulichen Vorschriften eingehalten, wird man ihm kaum etwas anhaben können. Zumindest dort, wo es nicht oft schneit, ist er zu weitergehenden Vorkehrungen normalerweise nicht verpflichtet. In einem konkreten Fall parkte ein Autofahrer seinen Wagen in einer öffentlichen Parkbucht, die durch einen Bürgersteig von dem gegenüberliegenden Haus getrennt war. Als er zum Auto zurückkehrte hatte sich zwischenzeitlich ein Eisbrocken vom Dach des Hauses gelöst und das Autodach und die Frontklappe zerbeult. Den Schaden wollte sich der Autofahrer daraufhin vom Hauseigentümer erstatten lassen. Doch dieser hatte bereits Schneefanggitter an seinem Haus angebracht und war somit seiner Vorsorgepflicht ausreichend nachgekommen.
Maßnahmen darüber hinaus müssen laut ARAG Experten nur unter besonderen Umständen getroffen werden. Und diese liegen bei normalem Schneefall oder Tauwetter nicht vor (AG München, Az.: 263 C 10893/07).
Verkehrsteilnehmer müssen aufpassen
Je schneereicher der Ort ist, desto besser sind die Einwohner in aller Regel mit den witterungsbedingten Gefahren vertraut. Dann gehen Richter meist davon aus, dass die Aufmerksamkeit und Eigenverantwortung der Passanten entsprechend groß. Denn ein Hauseigentümer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Dritte vor Dachlawinen zu schützen. In einem ganz aktuellen Fall hatte ein Autofahrer sein Fahrzeug auf einem Einstellplatz abgestellt, der direkt auf einem Grundstück liegt, das an ein anderes Hausgrundstück angrenzt. Dort wurde das Auto durch vom Dach des zweiten Hauses herabstürzende Schneemassen beschädigt.
Den Ersatz seines mit über 6.800 Euro bezifferten Schadens wollte der Autofahrer per Klage von der Hausbesitzerin erzwingen, da diese Zahlungen jeder Art ablehnte. Das Oberlandesgericht Hamm gab der Hausbesitzerin Recht. Die Richter verwiesen auf eine ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt. Diese schrieb im konkreten Fall den Hauseigentümern keine Sicherungsmaßnahmen gegen Dachlawinen vor. Einem Hauseigentümer obliegt es grundsätzlich nicht, Dritte vor Dachlawinen zu schützen, so die Richter (OLG Hamm, Az.: I-9 U 119/12).
Wann Warnschilder erforderlich sind
Die Regelungen zu besonderen Vorbeugungsmaßnahmen sind leider sehr unterschiedlich und teilweise sogar widersprüchlich. Ein Gericht hat beispielsweise besonders in einer schneereichen Gegend Warnschilder schon für "nicht zumutbar" gehalten. Dann müssten im Winter schließlich überall Schilder aufgestellt werden, die der großen Zahl wegen dann keiner mehr beachten würde. In Orten mit starkem Fremdenverkehr oder besonders schneereichen Großstädten können Warnschilder allerdings durchaus angebracht sein. Da der Passant dort oft ein ortsunkundiger Tourist ist oder vom Großstadtverkehr abgelenkt, sich nicht ständig der drohenden Dachlawinen bewusst ist, kann für Hausbesitzer hier eine Warnpflicht bestehen.
Quelle: www.arag.de
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