Kleine Ursache, große Wirkung

Eine Entlassung per E-Mail ist unwirksam



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Formfehler bei der arbeitsrechtlichen Kündigung können für den Arbeitgeber sehr teuer werden und dem Arbeitnehmer unverhoffte Gehälter bescheren.
Nach § 623 BGB muss eine Kündigung schriftlich erfolgen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Nach § 623 BGB muss eine Kündigung schriftlich erfolgen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
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Eine Kündigung des Arbeitsrechtsverhältnisses, mag dem Grunde nach noch so berechtigt sein - ein kleiner Formfehler kann alles zunichte machen. Massimo de La Riva, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei SNP | Schlawien Partnerschaft, Düsseldorf, weist darauf hin, dass bereits geklärte Fragen dann hinfällig werden.

Dazu zählen: das Bestehen eines Kündigungsgrundes, die Notwendigkeit der Einholung einer behördlichen Zustimmung zur Kündigung einer Schwangeren oder eines Schwerbehinderten sowie die Anhörung des Betriebsrats oder der Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist bei einer fristlosen Kündigung. Wird dann nicht sofort eine formell einwandfreie Kündigung nachgeschoben, kann es für den Arbeitgeber sehr teuer werden, und der Arbeitnehmer kann sich über unverhoffte Gehälter freuen.

"Die maßgebliche Richtschnur gibt das Gesetz vor. Nach § 623 BGB muss eine Kündigung schriftlich erfolgen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Dies schließt nicht nur alle Gestaltungsformen, wie etwa SMS oder E-Mail aus, sondern auch die Übermittlung des Originals lediglich per Fax oder E-Mail. Es gilt die gute alte Briefform, und dieser "Brief" muss dem Arbeitnehmer auch im Original zugehen", erklärt Rechtsanwalt Massimo de La Riva.

Beendigungswille

Inhaltlich muss klar sein, dass überhaupt gekündigt werden soll. Ein Beendigungswille muss eindeutig zum Ausdruck kommen. Unklare Umschreibungen oder eine Bestätigung über die vermeintliche Beendigung reichen nicht aus.

Darüber hinaus muss feststehen, wer wem kündigt. Es ist daher der Briefkopf des richtigen Unternehmens zu verwenden und das Kündigungsschreiben muss mit einer Original-Unterschrift enden. Eine hineinkopierte Unterschrift macht die Kündigung unwirksam, ebenso die Verwendung eines bloßen Abzeichnungskürzels. Denn nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts muss der Arbeitnehmer erkennen können, dass der Kündigende mit seiner vollen Unterschrift unterzeichnen wollte.

Handelt es sich beim Unterzeichner des Kündigungsschreibens im Übrigen nicht um den Geschäftsführer, den Prokuristen oder sonst jemanden aus der "Chefetage", bei dem von der Berechtigung zum Ausspruch der Kündigung auszugehen ist, sollte eine Vollmachtsurkunde im Original beigefügt sein. Sonst geht die Arbeitgeberseite das missliche Risiko ein, dass die Bevollmächtigung zum Ausspruch der Kündigung vom Arbeitnehmer gemäß § 174 BGB gerügt wird.

Rechtzeitigen Zugang sicherstellen

Liegt am Ende die "formvollendete" Kündigung vor, gilt es noch, den rechtzeitigen Zugang sicherzustellen. "Sicher" heißt "nachweisbar". Denn den Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber zu beweisen. Die Versendung per Post, aber auch per Einschreiben ist extrem risikoreich. Denn bei der bloßen Postsendung erfährt der Arbeitgeber überhaupt nichts über den Zugang, beim Einwurf-Einschreiben ist der Beweiswert der elektronischen Zugangsbenachrichtigung höchst zweifelhaft. Beim Einschreiben mit Rückschein läuft der Arbeitgeber Gefahr, dass der Arbeitnehmer nicht angetroffen wird. Wird der Benachrichtigungszettel über das bei der Post abzuholende Schreiben übersehen oder das Schreiben erst einige Tage später abgeholt, geht auch dies zu Lasten des Arbeitgebers.

"Sicherheitshalber sollte daher ein Mitarbeiter, Kollege oder Familienmitglied als Bote fungieren, der später die Übergabe oder den Einwurf in den Briefkasten als Zeuge bestätigen kann. Dabei sollte dieser das Kündigungsschreiben auch gelesen haben, damit er später auch bestätigen kann, dass ein ganz bestimmtes Schreiben von ihm übermittelt wurde. Andernfalls besteht das Risiko, dass der Arbeitnehmer behauptet, im Briefumschlag habe sich kein Kündigungsschreiben oder etwa ein anderes Schreiben befunden", erklärt Rechtsanwalt Massimo de La Riva.

Weitere Infos: SNP Schlawien Partnerschaft ist eine auf Wirtschafts- und Steuerrecht spezialisierte Kanzlei und gehört dem internationalen Verbund von Rechtsanwälten LNI Legal Network International an.
Kontakt:
SNP | Schlawien Partnerschaft, Christian Lentföhr, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Josephinenstr. 11-13, 40212 Düsseldorf, Tel.: 0211 5375373-0, E-Mail: christian.lentfoehr@snp-online.de, Internet: www.snp-online.de

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