Der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter "Bremen" des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V., weist auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz vom 11. Juli 2013 (Az.: 10 SaGa 3/13) hin. Diesem Urteil zufolge darf das Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers vom Arbeitgeber zur Beweissicherung eingeschränkt werden.
Der Fall: Der Kläger ist als Produktionshelfer bei der Beklagten im Schichtbetrieb beschäftigt. Der Kläger war vom 25. Februar 2013 bis zum 27. März 2013 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der Kläger legte für diesen Zeitraum AU-Bescheinigungen von verschiedenen Ärzten vor. Am Samstag, dem 16. März 2013, traf ihn sein Vorgesetzter gegen 10:00 Uhr an einer Autowaschanlage. Der Kläger reinigte gemeinsam mit seinem Vater einen Pkw. Der Vorgesetzte war über die Reinigungstätigkeiten des krankgeschriebenen Klägers und dessen körperliche Verfassung erstaunt und fertigte mit seiner Handykamera Fotos, um seine Beobachtung zu dokumentieren.
Kündigungsklage
Es kam zu einer – auch körperlichen – Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wegen tätlichen Angriffs auf einen Vorgesetzten mit Schreiben vom 23. März 2013 fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31. August 2013. Der Kläger erhob Klage gegen die Kündigung.
Am 21. März 2013 beantragte er außerdem in einem Eilverfahren, es seinem Arbeitgeber und seinem Vorgesetzten zu untersagen, ihn selbst oder durch Dritte ohne seine Einwilligung zu filmen, zu fotografieren und/oder heimlich nachzustellen und/oder heimlich zu kontrollieren.
Beeinträchtigung ist gerechtfertigt
Ebenso wie das Arbeitsgericht wies das Landesarbeitsgericht die Anträge zurück, so Franzen. Nach Ansicht der Mainzer Richter beeinträchtigte das Anfertigen von Fotos zwar das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Allerdings war diese Beeinträchtigung gerechtfertigt. Das Persönlichkeitsrecht des Klägers tritt gegenüber dem Interesse der Beweissicherung des Arbeitgebers zurück.
Der Kläger war arbeitsunfähig krankgeschrieben. Einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt nach der Rechtsprechung ein hoher Beweiswert zu. Sie begründet eine tatsächliche Vermutung für eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Diese Vermutung kann der Arbeitgeber durch andere Tatsachen erschüttern. Es stand deshalb im schutzwürdigen Interesse des beklagten Arbeitgebers bzw. des Vorgesetzten des Klägers, die körperlichen Aktivitäten des Klägers an der Waschanlage zu Beweiszwecken zu fotografieren. Denn aus der Sicht des Vorgesetzten bestand der konkrete Verdacht, dass der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht und damit einen Entgeltfortzahlungsbetrug begangen haben könnte.
Franzen empfiehlt, dies zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist.
Weitere Informationen und Kontakt:
Klaus-Dieter Franzen, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Schwachhauser Heerstr. 122, 28209 Bremen, Tel.: 0421 205399-44, E-Mail: franzen@franzen-legal.de, Internet: www.franzen-legal.de
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