Urteil zum P-Konto

Monatsgrundpreise für Girokonten

16.10.2013
Der Bundesgerichtshof hat erneut über eine Entgeltklausel sowie weitere Allgemeine Geschäftsbedingungen für Pfändungsschutzkonten entschieden.

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im Anschluss an seine beiden Urteile vom 13. November 2012 (XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12) erneut über eine Entgeltklausel sowie darüber hinaus erstmals auch über weitere Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Führung eines Pfändungsschutzkontos (kurz: P-Konto) entschieden. Darauf verweist der Hamburger Rechtsanwalt Matthias W. Kroll, LL.M., Leiter des Fachausschusses "Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht" der DASV Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16.07.2013 zu seinem Urteil vom selben Tage, Az.: XI ZR 260/12.

In der nun verhandelten Sache macht der klagende Verbraucherschutzverband gegenüber der beklagten Bank im Wege der Unterlassungsklage die Unwirksamkeit der im Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten enthaltenen Entgeltklausel sowie weiterer Bedingungen für ein P-Konto geltend.

Die Beklagte weist in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis im Abschnitt "Preise für Dienstleistungen im standardisierten Geschäftsverkehr mit Privatkunden" für von ihr angebotene Girokontenarten ("Kontopakete") mit jeweils unterschiedlichen Leistungsbestandteilen verschiedene Monatsgrundpreise aus, nämlich (jeweils ohne "Familien"- oder "Berufseinsteigerbonus")

1. "Das Junge Konto" - kostenlos
2. "… AktivKonto" - 4,99 EUR
3. "… PlusKonto" - 7,99 EUR
4. "… BestKonto" - 9,99 EUR.

Klausel in Kontovertrag

In der hieran anschließenden Rubrik "Pfändungsschutzkonto" heißt es sodann unter anderem:
"Es wird ein monatlicher Grundpreis von 8,99 EUR berechnet. […] Die Kontoführung erfolgt grundsätzlich auf Guthabenbasis. […] Die Ausgabe einer … Bank Card oder einer Kreditkarte sowie die Nutzung des Karten- und Dokumentenservices sind nicht möglich. […] Die weiteren Leistungen entsprechen denen des … AktivKontos und sind der oben stehenden Übersicht zu entnehmen. Soweit Leistungen des … AktivKontos nicht in dessen monatlichem Grundpreis enthalten sind, werden für diese Leistungen gesondert ausgewiesene Preise auch beim Pfändungsschutzkonto gesondert berechnet."

Der Kläger beanstandet diese Regelungen zum P-Konto in vierfacher Hinsicht, nämlich
- den monatlichen Grundpreis von 8,99 EUR für die Führung des P-Kontos,
- die Bestimmung über die Kontoführung auf Guthabenbasis,
- die Klausel, wonach beim P-Konto die Ausgabe einer … Bank Card oder einer Kreditkarte sowie die Nutzung des Karten- und Dokumentenservices nicht möglich ist, sowie
- die beim P-Konto vorgesehene gesonderte Bepreisung von Leistungen, die nicht im monatlichen Grundpreis des … AktivKontos enthalten sind.

Das Landgericht hat die Unterlassungsklage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr in vollem Umfang stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Revision der beklagten Bank hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Alle vier streitigen Regelungen benachteiligen die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Zur Startseite