Versicherung muss nicht zahlen

Bei Schadensschilderung gelogen

06.09.2013
Bei einer arglistigen Täuschung des Haftpflichtversicherers über den Schadenshergang besteht kein Versicherungsschutz.
Wer eine falsche Schadensmeldung unterschreibt, muss mit versicherungsrechtlichen Konsequenzen rechnen,
Wer eine falsche Schadensmeldung unterschreibt, muss mit versicherungsrechtlichen Konsequenzen rechnen,

Der für das Versicherungsrecht zuständige 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat, hier im Falle einer Jagdhaftpflichtversicherung, erneut bestätigt, dass bei arglistiger Täuschung des Haftpflichtversicherers über den Schadenshergang kein Versicherungsschutz besteht.

Darauf verweist der Hamburger Rechtsanwalt Matthias W. Kroll, LL.M., Leiter des Fachausschusses "Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht" der DASV Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe vom 26.06.2013 zu seinem Urteil vom 6. Juni 2013 - 12 U 204/12.

Der Kläger meldete seinem Haftpflichtversicherer einen Schadensvorfall und behauptete, so auch noch in seiner Klage auf Deckungsschutz, dass Frau S durch seine nicht geprüften Jagdhunde geschädigt worden sei. Nach Beendigung einer Gesellschaftsjagd habe er seine Hunde an der Leine geführt, Frau S sei als Treiberin an der Jagd beteiligt gewesen. Die beiden Hunde seien plötzlich wegen eines Rehs losgejagt, mit der Leine hätten sie Frau S umgerissen, diese habe u.a. einen Meniskus- und einen Bänderabriss erlitten und habe mehrmals operiert werden müssen. Sie verlange deshalb Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro. Bei seiner Anhörung vor dem Landgericht hat der Kläger allerdings eingeräumt, dass der Unfall anders verlaufen sei, er habe seine Hunde nicht an der Leine geführt, sondern beide schon morgens vor der Jagd an Frau S übergeben, er sei erst nach dem Unfall hinzugekommen.

Das Landgericht hat seiner Klage auf Deckungsschutz stattgegeben, die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung habe keinen nachteiligen Einfluss auf die Belange des Versicherers gehabt. Die dagegen gerichtete Berufung des Haftpflichtversicherers hatte Erfolg, der Senat hat die Klage abgewiesen, so betont Kroll.

Der Versicherer ist von seiner Leistungspflicht frei geworden, weil der Kläger seine Obliegenheit zur Abgabe wahrheitsgemäßer Schadensberichte vorsätzlich und arglistig verletzt hat. Die Versicherung hat zwar bisher nur eine Akontozahlung von 1.000,00 Euro erbracht, so dass eine folgenlose Obliegenheitsverletzung vorliegen könnte. Bei einer folgenlosen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers kann sich der Versicherer dennoch dann auf Leistungsfreiheit berufen, wenn die Obliegenheitsverletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fiel.

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