Der für das Versicherungsrecht zuständige 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat, hier im Falle einer Jagdhaftpflichtversicherung, erneut bestätigt, dass bei arglistiger Täuschung des Haftpflichtversicherers über den Schadenshergang kein Versicherungsschutz besteht.
Darauf verweist der Hamburger Rechtsanwalt Matthias W. Kroll, LL.M., Leiter des Fachausschusses "Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht" der DASV Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe vom 26.06.2013 zu seinem Urteil vom 6. Juni 2013 - 12 U 204/12.
Der Kläger meldete seinem Haftpflichtversicherer einen Schadensvorfall und behauptete, so auch noch in seiner Klage auf Deckungsschutz, dass Frau S durch seine nicht geprüften Jagdhunde geschädigt worden sei. Nach Beendigung einer Gesellschaftsjagd habe er seine Hunde an der Leine geführt, Frau S sei als Treiberin an der Jagd beteiligt gewesen. Die beiden Hunde seien plötzlich wegen eines Rehs losgejagt, mit der Leine hätten sie Frau S umgerissen, diese habe u.a. einen Meniskus- und einen Bänderabriss erlitten und habe mehrmals operiert werden müssen. Sie verlange deshalb Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro. Bei seiner Anhörung vor dem Landgericht hat der Kläger allerdings eingeräumt, dass der Unfall anders verlaufen sei, er habe seine Hunde nicht an der Leine geführt, sondern beide schon morgens vor der Jagd an Frau S übergeben, er sei erst nach dem Unfall hinzugekommen.
Das Landgericht hat seiner Klage auf Deckungsschutz stattgegeben, die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung habe keinen nachteiligen Einfluss auf die Belange des Versicherers gehabt. Die dagegen gerichtete Berufung des Haftpflichtversicherers hatte Erfolg, der Senat hat die Klage abgewiesen, so betont Kroll.
Der Versicherer ist von seiner Leistungspflicht frei geworden, weil der Kläger seine Obliegenheit zur Abgabe wahrheitsgemäßer Schadensberichte vorsätzlich und arglistig verletzt hat. Die Versicherung hat zwar bisher nur eine Akontozahlung von 1.000,00 Euro erbracht, so dass eine folgenlose Obliegenheitsverletzung vorliegen könnte. Bei einer folgenlosen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers kann sich der Versicherer dennoch dann auf Leistungsfreiheit berufen, wenn die Obliegenheitsverletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fiel.
- Wiederholung einer fristlosen Kündigung
Ein Arbeitgeber, der nach Ausspruch einer Entlassung erstmals von der Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers erfährt, muss die zweite Kündigung unverzüglich aussprechen. - Über die Zulässigkeit von Keyword-Advertising im Webshop
Internetnutzern wird häufig anhand eines mit der Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts die Werbung eines Dritten angezeigt. Der BGH hat ein Urteil dazu gefällt. - Rauchen am Arbeitsplatz – Fragen und Antworten
Dr. Christian Salzbrunn beantwortet die häufigsten Fragen, die sich beim Rauchverbot in Firmen stellen. - Abmahnung einer Baustellen-Webseite
Unternehmen können die gesetzliche Impressumpflicht nicht durch die Verwendung eines Baustellenhinweises unterlaufen. Vielmehr kommt es darauf an, ob auf der Internetseite Leistungen angeboten und auch konkret beworben werden. - Unzulässige Werbung mit "Statt"-Preisen
Die Werbung mit durchgestrichenen "Statt"-Preisen kann unter bestimmten Umständen mehrdeutig und damit irreführend sein. Die Analyse eines Urteils. - Private Internetnutzung am Arbeitsplatz
Darf der Arbeitnehmer den PC mit Internetanschluss jederzeit zu privaten Zwecken nutzen? Und wenn die Nutzung zulässig ist, darf der Arbeitgeber diese uneingeschränkt kontrollieren? Wir klären auf. - Zehn Prozent mehr Sprit – zurück an den Verkäufer!
Ein Autokäufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der gekaufte Neuwagen auch unter Testbedingungen über zehn Prozent mehr Kraftstoff verbraucht als im Verkaufsprospekt angegeben. - Abmahnung – wie kann ein Arbeitnehmer reagieren?
Im zweiten Teil unserer Serie "Arbeitsrecht von A bis Z" erfahren Sie, welche Reaktionsmöglichkeiten der Arbeitnehmer im Fall einer Abmahnung hat. Zum Beispiel eine Gegendarstellung oder eine Beschwerde. - Rauswurf wegen Konkurrenztätigkeit
Wer als Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber unerlaubt Konkurrenz macht, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen.