Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob sich der Käufer eines Neuwagens noch auf die fehlende Fabrikneuheit des Fahrzeugs berufen kann, wenn er die Abnahme des an Lackierung und Karosserie beschädigten Fahrzeugs nicht generell abgelehnt, sondern zunächst eine Beseitigung der Schäden verlangt hat und diese anschließend nur unzureichend gelungen ist.
Darauf verweist der Limburger Fachanwalt für Verkehrsrecht Klaus Schmidt-Strunk, Vizepräsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 6.02.2013 zu seinem Urteil vom selben Tage, Az. VIII ZR 374/11.
Der Kläger bestellte im November 2009 bei der Beklagten, einer BMW-Vertragshändlerin, zum Preis von 39.000 Euro einen BMW 320d als Neuwagen. Im Dezember 2009 verweigerte er die Annahme des Fahrzeugs wegen Schäden an der Lackierung und der Karosserie und verlangte unter Fristsetzung Nachbesserung. Gestützt auf ein Sachverständigengutachten, das die daraufhin vorgenommene Nachbesserung für nicht ordnungsgemäß erachtet hatte, lehnte er Mitte Januar 2010 eine Übernahme des Fahrzeugs erneut ab und trat vom Vertrag zurück, nachdem die Beklagte sich darauf berufen hatte, dass das Fahrzeugs nunmehr mängelfrei sei.
Der Kläger hat die Beklagte auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Anzahlung in Höhe von 10.000 Euro, Freistellung von den zur Fahrzeugfinanzierung eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten sowie Ersatz von Sachverständigenkosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger sich angesichts seines Nachbesserungsverlangens nicht mehr auf die fehlende Fabrikneuheit des Fahrzeugs berufen könne und die verbliebenen Mängel, auch wenn zu deren Beseitigung Kosten von bis zu sieben Prozent des Kaufpreises anfallen könnten, lediglich optischer Natur und kaum wahrnehmbar seien.
Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg, so Schmidt-Strunk.
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Käufer eines Neuwagens grundsätzlich erwarten kann, dass die von ihm verlangte Nachbesserung technisch den Zustand herbeiführt, der dem werksseitigen Auslieferungsstandard entspricht. Verlangt der Käufer eines Neuwagens die Beseitigung von Mängeln, verzichtet er damit nicht auf die mit der Neuwagenbestellung vereinbarte Beschaffenheit einer Fabrikneuheit des Fahrzeugs.
Rücktritt vom Vertrag
Wird durch die Nachbesserungsarbeiten ein Fahrzeugzustand, wie er normalerweise bei einer werksseitigen Auslieferung besteht, nicht erreicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist dabei auch nicht durch § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Denn der als Beschaffenheit vereinbarte fabrikneue Zustand des Fahrzeugs ist ein maßgeblicher Gesichtspunkt bei der Kaufentscheidung und spielt auch wirtschaftlich eine Rolle, da Fahrzeuge, die nicht mehr als fabrikneu gelten, mit deutlichen Preisabschlägen gehandelt werden.
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur Klärung neu aufgetretener Umstände, die aus prozessualen Gründen im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden konnten, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Schmidt-Strunk empfiehlt, dies zu beachten und in derartigen Fällen rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA - Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. (www.vdvka.de) verweist. (oe)
Weitere Informationen und Kontakt:
Klaus Schmidt-Strunk, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht und für Verkehrsrecht, Vize-Präsident des VdVKA - Verband Deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V., Siemensstr. 26, 65549 Limburg, Tel.: 06431 22551, E-Mail: rechtsanwalt@schmidt-strunk.de, Internet:
www.schmidt-strunk.de
- An der Marke des Firmenwagens lässt sich das Einkommen ablesen
Der Dienstleister Compensation-Online Services hat in seiner Datenbank mit 250.000 Gehaltsdatensätzen 33.000 Arbeitsverhältnisse der letzten zwölf Monate analysiert, denen ein Firmenwagen zur privaten Nutzung überlassen wird. Die Untersuchung zeigt einen direkten Zusammenhang zwischen Höhe des Einkommens und bevorzugter Automarke auf. - Bei einem Einkommen von 54.000 Euro im Jahr ...
... fahren die Fach- oder Führungskräfte... - am häufigsten einen Opel,
... der mit einem Bruttolistenpreis von knapp 30.000 Euro zu Buche schlägt. Hier im Bild der Opel Insignia. - Wer gut 56.000 Euro im Jahr verdient, ...
.. .nimmt als Firmenwagen gern einen ... - Skoda ...
... zum Durchschnittswert von 28.800 Euro. Hier im Bild Scoda Oktavia. - Bei einem Jahreseinkommen von 62.600 Euro ...
... greift der Mitarbeiter oft zu einem ... - Ford, ...
der mit einem Bruttolistenpreis von knapp 31.000 Euro zu Buche schlägt. Hier im Bild der Ford S-Max. - Wer 64.500 Euro im Jahr verdient, ...
... bevorzugt als Firmenwagen einen... - VW.
Der durchschnittliche PKW-Preis liegt bei knapp 33.000 Euro. Hier im Bild der VW Passat - Bei einem Einkommen von knapp 73.000 Euro im Jahr ...
steht als Firmenwagen oft ein.. - Mazda hoch im Kurs.
Der durchschnittliche PKW-Preis liegt bei knapp 30.000 Euro. - Verdienen Führungskräfte knapp 98.000 Euro, ...
bevorzugen Sie als Firmenwagen einen... - Audi.
Der durchschnittliche PKW-Preis liegt bei knapp 46.000 Euro. Hier im Bild die Produktion des Audi A6. - Manager mit einem Jahreseinkommen von knapp 102.000 Euro ...
... fahren gern einen ... - Volvo.
Der durchschnittliche PKW-Preis liegt bei knapp 42.000 Euro. Hier im Bild der Volvo XC90 - Führungskräfte, die 104.000 Euro verdienen, ...
... bevorzugen als Firmenwagen einen ... - Mercedes ...
... zum Durchschnittspreis von 48.200 Euro. Hier im Bild die E-Klasse von Mercedes. - Verdienen Führungskräfte 108.000 Euro, ...
fahren sie gern ... - ... einen BMW ...
... zum Durchschnittspreis von 48.000 Euro. Hier im Bild der X3 von BMW. - Spitzenverdiener ...
... mit einem Jahreseinkommen von 275.000 Euro leisten sich auch einen Firmenwagen zu einem Spitzenpreis. - von 98.000 Euro ...
Porsches sind aber unter den Firmenwagen nur selten vertreten ( 0,2 Prozent aller Firmenwagen).