Der Erlanger Fachanwalt für Verkehrsrecht Marcus Fischer, Vizepräsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, verweist auf eine Mitteilung des Amtsgerichts (AG) München vom 25.03.2013 zu seinem Urteil vom 4.09.2012, Az. 333 C 4271/12, rechtskräftig. Danach ist ein Kfz-Haftpflichtversicherer berechtigt, einen Schadenersatzanspruch, der sich gegen einen bei ihm Versicherten richtet, auch ohne dessen Einwilligung zu erfüllen. Dies gilt auch, wenn ein Schadenfreiheitsrabatt auf dem Spiel steht. Das Versicherungsunternehmen muss sich dabei ein umfassendes Bild über die Umstände verschaffen. Es verletzt seine Rücksichtnahmepflicht nur, wenn es eine völlig unsachgemäße Schadensregulierung durchführt.
Im Mai 2011 kam es in München zu einem Auffahrunfall. Der Geschädigte wandte sich an die Versicherung desjenigen, der ihm aufgefahren war und bat um Regulierung des Schadens. Nach eingehender Prüfung des Vorgangs zahlte die Versicherung schließlich den Schaden und stufte den Versicherungsnehmer von Schadensklasse 35 auf Schadensklasse 50 hoch. Dieser musste daher 170 Euro mehr im Jahr bezahlen.
Dagegen wandte sich der Versicherte. Er war der Meinung, die Versicherung hätte nicht bezahlen dürfen. Die Kratzer an der Stoßstange des anderen Wagens würden nicht von ihm stammen, sondern seien bereits vorhanden gewesen. Ein Schadenersatzanspruch hätte daher nicht bestanden. Der Versicherte klagte daher vor dem Amtsgericht München auf Rückstufung in die Schadenklasse 35 und auf Erstattung der erhöhten Beiträge.
Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab, so Fischer.
Grundsätzlich sei der Kfz-Haftpflichtversicherer durch die Regulierungsvollmacht dazu bevollmächtigt, gegen den Versicherungsnehmer geltend gemachte Ansprüche in dessen Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Dabei sei er nicht gehalten, eine Regulierung nur deshalb zu verweigern, weil sein Versicherungsnehmer eine Schadensersatzpflicht von vornherein ablehne. Im Rahmen seiner Pflicht aus dem Versicherungsvertrag habe der Haftpflichtversicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls begründete Schadensansprüche zu befriedigen und unbegründete abzuwehren.
Ob er freiwillig zahle, oder ob er die Zahlung ablehne und es darauf ankommen lasse, ob der geschädigte Dritte seine Ansprüche gerichtlich geltend mache, stehe grundsätzlich im Ermessen des Versicherers. Diesem Ermessen seien lediglich dort Grenzen gesetzt, wo die Interessen des Versicherungsnehmers berührt werden und wo diese deshalb die Rücksichtnahme des Versicherers verlangten. Dies gelte beispielsweise dann, wenn ein Schadensfreiheitsrabatt des Versicherten auf dem Spiel stehe.