Wer Verwandten oder Freunden Geld borgt, kann in eine böse Steuerfalle laufen. Das Finanzamt kann entgangene Zinseinnahmen als Schenkung werten und dafür Schenkungsteuer kassieren. Bei Darlehen von Privat an Privat ist Vorsicht angebracht.
Innerhalb der Familie oder unter guten Freunden greift man sich finanziell gerne unter die Arme. Meist werden Darlehen zinslos oder zu einem sehr niedrigen Zinssatz gewährt. Leicht übersehen Darlehensgeber dabei eine vertrackte Steuerfalle: Die Finanzbehörden können zu geringe Zinsen als Schenkung des Darlehensgebers an den Darlehensnehmer werten. Werden private Forderungen über einen längeren Zeitraum nicht beglichen, kann Schenkungsteuer anfallen. Für die Steuernachzahlung kann das Finanzamt sowohl den Beschenkten als auch den Schenker zur Kasse bitten.
Viele Menschen trifft die Steuerpflicht aus heiterem Himmel. Denn in der Praxis wird leicht übersehen, dass überhaupt ein Darlehensverhältnis vorliegt. Nicht selten stellen sich Verwandte und Freunde über Jahre Geld zur Verfügung, ohne dafür Zinsen zu berechnen. Die Finanzverwaltung wertet dies als zinslose Darlehensverträge. Privatdarlehen an Ehepartner, Kinder oder Enkel sind meistens unproblematisch, denn der Gesetzgeber räumt hier hohe Freibeträge bei der Schenkungsteuer ein.
Privatdarlehen und Freibetrag
Aber schon bei Privatdarlehen an andere Verwandte wie Großeltern, Eltern oder Geschwister sowie an Nichtverwandte ist erhöhte Vorsicht gefragt. Hier liegt der persönliche Freibetrag nur bei 20.000 Euro – und zwar für alle Schenkungen innerhalb von zehn Jahren. Ein Beispiel: Bei einem unverzinslichen Darlehen von 50.000 Euro über einen Zeitraum von acht Jahren droht eine Überschreitung des Freibetrages. Denn die Finanzbehörden setzen einen fiktiven Zinssatz von 5,5 Prozent pro Jahr an. Auch wer einen sehr niedrigen Zinssatz vereinbart, wird steuerpflichtig. Bei Privatdarlehen mit einem Zinssatz von bis zu 3 Prozent gehen die Finanzbehörden regelmäßig von einer Schenkung aus.
Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster (Az. 3 K 3819/10) bekräftigt erneut die aufgezeigte Rechtslage. Allerdings wurde Revision zugelassen. Nun muss der Bundesfinanzhof (Az. II R 25/12) unter anderem darüber entscheiden, ob der gesetzliche Zinssatz von 5,5 Prozent rechtmäßig ist, wenn der marktübliche Zinssatz nachweislich deutlich geringer ausfällt. Wer mit Privatdarlehen in das Visier der Finanzbehörden gerät, sollte sich nach Rücksprache mit seinem Steuerberater zur Wehr setzen. Betroffene sollten geringere Marktkonditionen heranziehen und auf das anhängige BFH-Verfahren verweisen. Wer Darlehen von Privat an Privat neu vereinbart, sollte vorher steuerlichen Rat einholen, um alle Fallstricke von vornherein zu umgehen.
Kontakt und Infos: Stephanie Thomas, ist Rechtsanwältin und Steuerberaterin in der Wirtschaftskanzlei WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH.
www.wws-gruppe.de
- Firmenwagen
Die Überlassung eines Firmenwagens ist immer dann lohnsteuerfrei, wenn der Arbeitnehmer den Wagen nur für solche Fahrten nutzen darf (Überwachung eines Nutzungsverbotes in den Lohnunterlagen dokumentieren), für die Reisekosten anfallen. Hat der Arbeitnehmer eine Garage zum Abstellen des Firmenwagens angemietet und ersetzt der Arbeitgeber die monatlich anfallende Miete, ist dieser Ersatz steuerfrei, wenn das Abstellen des Firmenwagens in der Garage ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgt. - Fortbildung
Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen sind immer dann steuerfrei, wenn die Maßnahmen im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Das heißt: Das Ziel der Weiterbildungsmaßnahme muss ganz klar lauten, die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Unternehmen zu erhöhen. Eine Weiterbildungsmaßnahme als Belohnung ist dagegen nicht steuerfrei. - Geschenke
Geschenke, genannt Sachbezüge, sind steuerfrei, wenn der Vorteil für den Arbeitnehmer höchstens 44 Euro pro Kalendermonat beträgt. Dabei handelt es sich um eine Freigrenze (nicht Freibetrag). Das heißt: Wurde in einem Monat die Grenze von 44 Euro überschritten, sind die gesamten Bezüge der Lohnsteuer zu unterwerfen (nicht nur der Betrag, der über 44 Euro hinausgeht). - Kindergarten
Beiträge für Kindergärten und andere vergleichbare Einrichtungen, in denen nichtschulpflichtige Kinder tagsüber betreut und versorgt werden, können Arbeitgeber steuerfrei gewähren. Dies gilt sowohl für betriebliche als auch für außerbetriebliche Einrichtungen.