Sommerzeit! Die Gartensaison läuft bereits – vieles kann man im Freien erledigen. Zum Beispiel schnell mal vor der Garage den Wagen waschen? Besser nicht, raten die Arag-Experten. Laut Wasserhaushaltsgesetz darf das Grundwasser nämlich nicht verschmutzt werden. Dazu kommen die individuellen Regelungen der Gemeinden. Die Rechtslage ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. Einig sind sich aber die meisten Gemeinden, Kreise und Städte, dass das Autowaschen im Freien verboten ist.
Die Gemeinden, die es erlauben, verlangen, dass man ohne chemische Reinigungsmittel und ohne Hilfsmittel wie etwa Dampfstrahler arbeitet. Die drohenden Bußgelder sind dabei deutlich teurer als die Kosten für Selbstwaschanlage oder Waschstraße: Verstöße gegen das Einleitungsverbot des Wasserhaushaltsgesetzes kann die zuständige Behörde immerhin mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro ahnden! Der Tipp der ARAG Experten: Erkundigen Sie sich nach den Regelungen in Ihrer Gemeinde, ehe Sie den Wagen waschen, kärchern oder shampoonieren.
Waschstraße – Kratzer inklusive
Die Beschaffenheit und Arbeitsweise einer Waschstraße für Pkw kann durchaus auch rechtliche Konsequenzen haben, wenn das Auto z. B. nicht nur sauber, sondern auch verkratzt, verbeult oder kaputt wieder herausfährt. In einem konkreten Fall fuhr ein Pkw-Besitzer in eine Autowaschstraße mit Schlepptrossenbetrieb – bei dem der Fahrer bei ausgestelltem Motor im Fahrzeug sitzen bleibt, während das Fahrzeug von einer Schleppvorrichtung durch die Waschanlage gezogen wird. Das Auto kollidierte in der Waschstraße mit dem Trocknungsgebläse und wurde beschädigt.
Das Landgericht hat eine Klage abgewiesen, da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrührte. Bei derartigen Waschanlagen ist es möglich, dass Schäden auch durch den im Auto verbleibenden Fahrer verursacht sein könnten. Dies ist anders, als in Waschstraßen, in denen der Benutzer sein Fahrzeug in der Anlage abstellt und der Waschvorgang automatisch abläuft, erklären die Arag-Experten. In solchen Fällen spricht bei Fahrzeugschäden der erste Anschein für ein Verschulden des Anlagenbetreibers, weil der Fahrzeuginhaber keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Bewegungen des Fahrzeuges und den Waschvorgang hat (LG Berlin, Az.: 51 S 27/11). (oe)
Quelle: www.arag.de
- Platz 1: BMW 5er
Insgesamt 18 Prozent der Unternehmen bestellen ein Modell der BMW 5er-Baureihe, zum Beispiel den Touring. - Platz 2: Audi A6
Dicht dran ist Audi. 17 Prozent der Unternehmen bestellen einen Audi A6, zum Beispiel die Limousine. - Platz 3: Audi A4
Mit 15 Prozent und damit nur zwei Prozent hinter dem A6 liegt der Audi A4. Hier im Bild das Modell Avant. - Platz 4: Mercedes E-Klasse
Erst auf dem vierten Platz ist Mercedes vertreten. Nur noch zehn Prozent der Unternehmen bestellen eine E-Klasse wie zum Beispiel den E 250 CDI. - Platz 5: BMW 3er
Im Vergleich zum Audi A4 besteht hier Aufholbedarf. Acht Prozent der Unternehmen bestellen einen BMW 3er wie zum Beispiel die Limousine. (Anmerkung: Im Bild ist die neue Baureihe zu sehen, verfügbar ab Februar 2012.) - Platz 6: VW Passat
Den 6. Platz kann der VW-Konzern für sich behaupten. Insgesamt sechs Prozent der Unternehmen bestellen einen Passat. - Platz 7: BMW 7er
Wesentlich größer in den Umfängen als ein Passat ist der BMW 7er. Fünf Prozent der Unternehmen bestellen einen 7er wie zum Beispiel das Modell 740Li M Sports Edition. - Platz 8: Mercedes C-Klasse
Mit 5 Prozent muss sich die Mercedes C-Klasse den Konkurrenten Audi A4 und BMW 3er geschlagen geben. - Platz 9: Mercedes S-Klasse
Insgesamt 17 Prozent der Unternehmen konfigurieren ein Modell der Mercedes-S-Baureihe. - Platz 10: Audi A8
Nur noch zwei Prozent der Unternehmen wählen den größten Audi. - Platz 11: Ford
Mit ebenfalls zwei Prozent kommt ein Ford in den Fuhrpark wie zum Beispiel das Modell S-MAX. - Platz 12: Andere
Insgesamt 8 Prozent der Unternehmen wählen eine andere als bisher aufgeführte Marke. Der Opel Insignia dürfte zum Beispiel darunter fallen.