Dem Verbraucher stehen umfangreiche Rechte zu, wenn er mangelhafte Ware geliefert bekommt. Aber wer trägt eigentlich die Kosten für den Ausbau von mangelhafter Ware und die Kosten für den Wiedereinbau der neu gelieferten? Diese Frage hatte einst der Europäische Gerichtshof (EuGH) in zwei Vorabentscheidungsverfahren von deutschen Gerichten zu beantworten (Rs. C-65/09 und Rs. C-87/09).
Das erste Vorabentscheidungsverfahren wurde durch den BGH initiiert. Ein Verbraucher kaufte bei einem Händler polierte Bodenfliesen. Nachdem der Verbraucher ca. zwei Drittel der Fliesen verlegt hatte, stellte er Schattierungen auf der Oberfläche fest, die mit bloßem Auge zu erkennen waren.
Daraufhin rügte er den Mangel beim Händler, welcher die Rüge aber nach Rücksprache mit dem Hersteller zurückwies. Ein vom Verbraucher eingeschalteter Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Schattierungen um Mikroschleifspuren handelte, die nicht beseitigt werden können und daher Abhilfe nur durch einen Austausch der Fliesen möglich sei. Die Kosten hierfür veranschlagte der Gutachter mit knapp 6.000 Euro.
Letztlich verklagte der Verbraucher den Händler auf Lieferung von mangelfreien Fliesen sowie zur Zahlung für den Aus- und Wiedereinbau in Höhe von 5.830,57 Euro.
Das LG Kassel wies die Klage weitestgehend ab. In der Berufung verurteilte das OLG Frankfurt am Main den Händler zur Lieferung neuer, mangelfreier Fliesen sowie zur Zahlung von 2.122,37 Euro für den Ausbau und die Entsorgung der alten Fliesen. Im Übrigen (also in Bezug auf die Erstattung der Kosten für den Wiedereinbau) wies es die Klage ab.
In der Revision legte der BGH dem EuGH folgende Frage vor:
"1. Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 und 2 der Richtlinie dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, wonach der Verkäufer im Fall der Vertragswidrigkeit des gelieferten Verbrauchsguts die vom Verbraucher verlangte Art der Abhilfe auch dann verweigern kann, wenn sie ihm Kosten verursachen würde, die verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut ohne die Vertragswidrigkeit hätte, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit unzumutbar (absolut unverhältnismäßig) wären?
2. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 Unterabs. 3 der Richtlinie dahin auszulegen, dass der Verkäufer im Fall der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts durch Ersatzlieferung die Kosten des Ausbaus des vertragswidrigen Verbrauchsguts aus einer Sache, in die der Verbraucher das Verbrauchsgut gemäß dessen Art und Verwendungszweck eingebaut hat, tragen muss?”
"Das ist aber alles andere als ein Schnäppchen!"
"Letzlich entscheidet der Preis, ob wir zusammenkommen!"
"Sie sind mindesten 20 Prozent teurer als der Wettbewerb!"
"Jetzt packen Sie die alle einfach mal aus. Dann können wir morgen über günstige Ausstellungsstücke reden."
"Ein Bekannter hat vielleicht die Hälfte dafür bezahlt."
"Wie ist denn der Preis, wenn Sie die "vergoldete" Verpackung weglassen?"
"Das ist doch eh ein Auslaufmodell."
"Sie wissen doch so gut wie ich, dass nach einem halben Jahr der Preis um die Hälfte runtergeht."
"Das gibt es doch bestimmt gebraucht wesentlich günstiger, oder?"
"Sie haben ein Geschäft – ich habe hunderte."
"Jetzt versuchen Sie es bitte nochmal mit Kopfrechnen."
"Hallo? Ich möchte nicht gleich den ganzen Laden kaufen!"
"Holen Sie mir mal den Chef ran!"
"Was muss denn passieren, damit Sie mit dem Preis runtergehen?"
"Über den Wartungsvertrag reden wir dann morgen."
"Das ist jetzt nicht Ihr Ernst, oder?"
"Ich kaufe doch schon so lange bei Ihnen ein."
"Sie wollen doch auch mal einen Großauftrag von uns bekommen, oder?"
"Ich wette, dass Ihr Kollege dort drüben wesentlich billiger ist."
"Sie kennen wohl geizhals.at nicht, was?"
"Und ich dachte immer, Sie hätten die besten Preise weit und breit."
"Da kann ich ja gleich in der Apotheke einkaufen."
"Ist doch nicht mein Problem, wenn Sie zu teuer einkaufen!"
"Jetzt kommen Sie mir nicht wieder mit Ihren Mondpreisen!"
"Für so was habe ich noch nie mehr bezahlt."
"Warum kostet das denn soviel? Das kommt doch eh alles aus China."
"Bei meinem Umsatz mit Ihnen müssen fünf Prozent Rabatt locker drin sein!"
"Der Preis muss schon knackig sein, wenn Sie im Rennen bleiben wollen."
"Ich empfehle nur jene weiter, die mir einen guten Preis machen."
"Sie wollen doch Folgegeschäfte mit mir machen, oder?"
"Jetzt nennen Sie mir einfach mal den Projektpreis dafür."
"Dafür verdienen Sie doch an allem anderen sehr gut."
"Im Internet habe ich das viel billiger gesehen!"
"Wie sagt man so schön: A bisserl was geht immer!"
"Wollen Sie mich nun als Kunden oder nicht?"
"Welche günstigeren Alternativen haben Sie denn?"
"Für Service zahle ich prinzipiell nichts."
"Hopp oder topp – mehr zahle ich nicht."
"Ich weiß genau, dass Sie da immer noch gut daran verdienen."
"Reden wir nicht lange rum: Was ist Ihr bester Preis?"
"Ich bin ganz Ohr, was Ihr Entgegenkommen anbelangt."
"Sie sind doch sicherlich an einer längerfristigen Zusammenarbeit interessiert, oder?"
"Rechnen Sie bitte nochmal mit spitzem Stift nach."
"Das liegt weit über meinem Budget."
"Ihr Angebot liegt weit über dem der anderen."
"Ich bin sicher, dass das nicht Ihr letztes Wort war."
"Ohne ein Entgegenkommen wird das nichts mit uns!"
"Warum sind Sie eigentlich so viel teurer als andere?"
"Was kostet es, wenn ich 300 Stück abnehme?" (wohlwissend, dass der Bedarf bei zwei Stück liegt)
"Sehen Sie, mir ist das letztlich doch eh egal, von wem ich das kaufe."
"Das kann ich woanders viel billiger kaufen!"
Richtlinie über Verbrauchsgüterkauf
Diese Vorschriften stehen in der Richtlinie zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (RL 1999/44/EG). In Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie heißt es: "Bei Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher entweder Anspruch auf die unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Maßgabe des Absatzes 3 oder auf angemessene Minderung des Kaufpreises oder auf Vertragsauflösung in bezug auf das betreffende Verbrauchsgut nach Maßgabe der Absätze 5 und 6.”
Der Begriff der Unentgeltlichkeit wird später noch näher definiert: "Der Begriff ‚unentgeltlich‘ in den Absätzen 2 und 3 umfasst die für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes notwendigen Kosten, insbesondere Versand-, Arbeits- und Materialkosten.”
Überlegungen des BGH
Im deutschen Recht findet sich kein direkter Anspruch für die Kostenerstattung des Aus- und Wiedereinbaus. Daher hänge die Frage von der Auslegung des europäischen Rechts ab.
Der BGH führte hierzu aus, dass der in der Richtlinie gewählte Begriff "Ersatzlieferung” darauf schließen lasse, dass nicht nur ein vertragsgemäßes Verbrauchsgut zu liefern sei, sondern darüber hinaus auch das mangelhafte Verbrauchsgut zu ersetzen und damit zu entfernen sei. "Zudem könnte die nach Art. 3 Abs. 3 gebotene Berücksichtigung der Art und des Verwendungszwecks des Verbrauchsguts im Zusammenhang mit der Pflicht zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands dafür sprechen, dass der Verkäufer im Zuge der Ersatzlieferung mehr als nur die Lieferung des vertragsgemäßen Verbrauchsguts, nämlich auch die Beseitigung des mangelhaften Verbrauchsguts schulde, um die art- und zweckentsprechende Verwendung des Ersatzes zu ermöglichen.”