„Auftragsdatenvereinbarung“ mit Dienstleister abschließen
Die Auftragsdatenverarbeitung (ADV) ist ein fester Bestandteil des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG): Der Vertrag mit einem Dienstleister muss den Anforderungen nach §11 BDSG entsprechen. Die ADV erfordert stets die Schriftform, eine Online-Akzeptanz ist nicht möglich. In der ADV wird die Zusammenarbeit mit dem Dienstleister geregelt.
Die meisten Unternehmen betreiben das Web-Controlling nicht auf eigenen Servern, sondern nehmen die Dienste Dritter dafür in Anspruch. Wenn die Daten auf diese Weise weitergeleitet werden, ist es zwingend erforderlich, dass Sie die Kontrolle über die Daten behalten. Schließen Sie mit dem Dienstleister einen schriftlichen Vertrag zur Verarbeitung der Daten in Ihrem Auftrag ab (Auftragsdatenverarbeitung). Wichtig zu beachten ist: Der Auftraggeber bleibt stets verantwortlich für die datenschutzkonforme Verarbeitung: Nur er wird haftbar gemacht und muss im Falle eines Verfahrens mit Bußgeldstrafen rechnen (§11 Abs. 1 BDSG).
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