Fast völlig unbemerkt von der Öffentlichkeit steht eine grundlegende Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer in 2007 bevor. Dies gleicht einer Zeitbombe für den gesamten Mittelstand, denn die Details werden erst jetzt Schritt für Schritt der Öffentlichkeit bekannt.
Fachleute und Steuerexperten, zum Beispiel vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK), konstatieren: "So wird der Mittelstand kaputt reformiert."
So soll der Steuerwert für mittelständische Unternehmen bei der Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge kräftig ansteigen. Das Betriebsvermögen soll danach steuerlich sogar in Zukunft auseinander dividiert werden in gutes und böses Vermögen. Das sogenannte böse Vermögen (= unproduktives Vermögen, Barvermögen, Kassenbestand, Bankguthaben, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in der Bilanz) soll dann sofort besteuert werden, und dafür ist dann auch sofort Schenkung- und Erbschaftsteuer fällig.
Nach der vorgesehenen Steuerreform wird die Steuerlast bei der Übertragung von Firmenvermögen im Rahmen des Generationenwechsels dann fast um das Achtfache steigen. Für das unproduktive Vermögen ist die Steuerlast immerhin fast dreimal so hoch wie die alte Steuer, jedoch für den gesamten Betrieb.
Die noch zu verabschiedenden neuen Steuerregelungen treffen eigentlich den gesamten Mittelstand. Sie gelten vor allem für Einzelunternehmen und Personengesellschaften, aber auch für Unternehmer, die zu mindestens 25 Prozent an der eigenen GmbH oder AG beteiligt sind.
Die neue Abgeltungssteuer auf Zinserträge tut dann noch ein Übriges. Sie war ursprünglich ebenfalls für 2007 geplant, wurde aber aufgrund der Unternehmenssteuerreform verschoben. Nun wird sie nach letzten Meldungen 2008 in Kraft treten. Die Abgeltungssteuer soll zu Beginn bei 30 Prozent liegen und in den Folgejahren auf 25 Prozent abgesenkt werden. Diese Steuer auf Zinserträge soll dann direkt an der Quelle, also bei den Banken, erhoben werden. Der heute schon "Gläserne Bürger" wird endgültig Wirklichkeit, und alle Schlupflöcher zwecks Steuerunehrlichkeit sollen damit geschlossen werden.
Aus diesem Gründen sind intelligente Lösungen gefragt, die vor allem dem mittelständischen Unternehmer für das eigene Unternehmen, aber auch für den Privatbereich, entscheidende gesetzlich fundierte Gestaltungsspielräume erlaubt.
Dies führt automatisch zu einem in der Öffentlichkeit wenig bekannten Mittel: die gemeinnützige Stiftung, die zudem besonders von der Bundesregierung mit erheblichen Steuervergünstigungen gefördert wird.
Diese legale Möglichkeit, sinnvolles Handeln für den gemeinnützigen Zweck mit vorteilhaften gesetzlichen Steuerprivilegien zu verbinden, nutzten bisher vor allem Großkonzerne, aber mittlerweile auch sehr gut verdienende Sportler und Prominente in Deutschland, die von Top-Beratern im Steuer- und Stiftungsrecht betreut werden.
Optimale Problemlösung
Der eigene Steuerberater ist oftmals auf diesem Spezialgebiet nicht ausgebildet und rät deshalb - auch aus Haftungsgründen - erstmal zum Nichtstun - ein eklatanter Fehler, da vor allem Mittelständler von der Einrichtung einer gemeinnützigen Stiftung enorm profitieren könnten.
Gerade für geschäftsführende Gesellschafter mittelständischer Unternehmen (GmbH), aber auch für Inhaber von Personengesellschaften ist die gemeinnützige Treuhandstiftung unter anderem als optimale Problemlösung zu sehen.
Gesellschafter von GmbHs können ihre Unternehmensanteile - in unserem Beispiel Beteiligungen einer GmbH - in die eigene gemeinnützige Treuhandstiftung überführen. Dabei ist darauf zu achten, dass diese Beteiligungen, steuerlich gesehen, dem Privatvermögen des Firmeninhabers zugeordnet sind. Denn bei sogenannten Betriebsaufspaltungen oder Konzernstrukturen werden die Unternehmensanteile steuerlich betrachtet dem Betriebsvermögen zugerechnet.
Der Wert der in die gemeinnützige Stiftung eingebrachten GmbH-Anteile stellt bis zu gewissen Höchstgrenzen (siehe Tabelle; Steuern und gemeinnützige Stiftung) Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung des Stifters dar: So genießt der Unternehmer, je nach Bewertung der Unternehmensbeteiligungen und Einkommenssituation, beträchtliche Steuerrückflüsse.
Selbstverständlich können neben GmbH-Anteilen auch andere bewertbare Vermögensgegenstände, zum Beispiel Patente, Antiquitäten, Kunst oder Immobilien aus dem Privatvermögen, steuerwirksam in die Stiftung ausgegliedert werden. Die dadurch gewonnene zusätzliche Liquidität kann vielfältig genutzt werden.
Für viele Unternehmer stellen diese Steuererstattungen eine Art Rettungsanker dar, der bilanzielle Schieflagen bezüglich der Pensionszusage ausgleichen kann, so die Experten. Was ist damit gemeint? Viele Unternehmer stellen derzeit bei der Überprüfung ihrer Pensionszusagen mit Schrecken fest, dass das Rückdeckungskapital ihrer Pensionszusage bei weitem nicht ausreicht, eines Tages die Betriebsrenten finanzieren zu können.
Der Grund hierfür ist in sehr vielen Fällen darin zu sehen, dass zahlreiche deutsche Kapitallebensversicherungen, die als Rückdeckung für die Pensionszusage dienen, zu wenig Rendite in der Vergangenheit erwirtschaftet haben. Der Sündenbock ist der mittelständische Unternehmer, der von den zuständigen Versicherungsgesellschaften außer leeren Worthülsen keine finanziellen Hilfen zu erwarten hat.
Willkommene Gelegenheit
Bei Betriebsprüfungen der zuständigen Finanzbehörden kann das fehlende Rückdeckungskapital dazu führen, dass die gebildeten Pensionsrückstellungen ganz oder teilweise gewinnerhöhend aufgelöst werden müssen. Für viele Firmeninhaber würde dies im Ernstfall häufig den Gang zum Konkursrichter bedeuten, gibt Andreas M. Bosl vom MBD zu verstehen.
In diesem Zusammenhang ist die aufgrund der Stiftungserrichtung beim Unternehmer privat gewonnene Liquidität eine willkommene Gelegenheit, im Rahmen einer Kapitaleinlage fehlendes Pensionskapital für die GmbH zu erbringen.
Empfehlenswert erscheint es bei der Übertragung von GmbH-Anteilen auf eine gemeinnützige Treuhandstiftung, die Stimmrechte auf wenige im Privatbesitz des Unternehmers verbleibende Anteile zu konzentrieren oder sogar auf eine separate Institution zu übertragen.
Auf diese Weise übt der clevere Unternehmer weiterhin sein volles Stimmrecht auf der Gesellschafterversammlung der GmbH aus und genießt gleichzeitig die Vorzüge der steuerbegünstigten Vermögensverwaltung der Stiftung: Die der Stiftung zufließenden Gewinnausschüttungen der GmbH sind innerhalb der Stiftung steuerfrei.
Ein Verkauf der GmbH-Anteile über die Treuhandstiftung ist jederzeit möglich; der Veräußerungserlös ist innerhalb der gemeinnützigen Stiftung steuerbegünstigt.
Nachfolgeproblem elegant lösen!
Für unzählige mittelständische Unternehmen stellt die beschriebene Konstruktion eine Möglichkeit dar, das Nachfolgeproblem elegant zu lösen. Es bietet sich an, dass der Firmeninhaber selbst einem geeigneten Fremdgeschäftsführer die laufenden Geschäfte ab einem bestimmten Zeitpunkt überträgt. Danach kann sich der mittelständische Unternehmer beruhigt aus der aktiven Geschäftstätigkeit seiner GmbH zurückziehen, ohne befürchten zu müssen, dass sein Lebenswerk von gierigen Käufern ("Heuschrecken") zerschlagen oder anderweitig missbraucht wird. Er hat aufgrund seiner Mehrheitsverhältnisse in der Gesellschafterversammlung weiterhin einen entscheidenden Einfluss auf das Unternehmensgeschehen. Über spezielle Verfügungen kann der Unternehmer zu Lebezeiten festlegen, wie im Ablebensfall die GmbH weitergeführt werden soll.
Steuern und gemeinnützige Stiftung
Der Stifter kann bei der Errichtung der gemeinnützigen Treuhandstiftung bis zu 307.000 Euro als Sonderausgaben steuermindernd in seiner Einkommensteuererklärung nutzen.
Dieser Gründungshöchstbetrag von 307.000 Euro kann sogleich als Ganzer angesetzt oder über einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren verteilt werden (§ 10b Abs. 1 a Einkommensteuergesetz)
Neben dem Gründungshöchstbetrag steht für gemeinnützige Stiftungen ein weiterer Sonderausgabenabzug von bis zu 20.450 Euro jährlich dem Stifter zur Verfügung. Dabei ist es unerheblich, ob die Zuwendung als sogenannte Zustiftung in das Grundstockvermögen erfolgt oder als Spende.
Ehegatten dürfen jetzt sogar den doppelten Betrag geltend machen. Einzige Voraussetzung: Sie lassen sich bei der Einkommensteuer zusammenveranlagen. So steht es in einer Anweisung des Bayerischen Landesamts für Steuern (gilt bundesweit; Aktenzeichen S 2223-15 St 32/St 33). Hinzu kommen weitere 40.900 Euro Steuerabzug - und zwar als "zusätzlicher Abzugshöchstbetrag".
Neben den Vorteilen hinsichtlich der Einkommensteuer unterliegt die Übertragung des Vermögens auf eine gemeinnützige Stiftung weder der Schenkungs- noch der Erbschaftsteuer (13 Abs. 1 Nr. 16 b Erbschaftsteuergesetz). Weiterhin können Spenden und Zustiftungen bis zur Höhe von fünf Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte des Stifters dessen steuerpflichtiges Einkommen reduzieren.
Bei wissenschaftlichen, mildtätigen oder als besonders förderungswürdig anerkannten kulturellen Zwecken erhöht sich dieser Betrag um fünf auf zehn Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte.