Vom Reseller in Eigenhand erstellte Lizenzurkunden und so genannte "notarielle Bestätigungen zum Softwarelizenzerwerb" geben Kunden keine Sicherheit beim Softwarekauf, warnt Microsoft. So hat das Landgericht Frankfurt am 6. Januar 2010 eine einstweilige Verfügung des Softwareherstellers Adobe gegen usedSoft bestätigt (Aktenzeichen: 2-06 O 556/09, nicht rechtskräftig).
In diesem Rechtsstreit wird usedSoft unter anderem verboten, seinen Kunden selbst gemachte "Lizenzurkunden" als Softwarelizenzen anzubieten. Außerdem wurde usedSoft untersagt, so genannte "notarielle Bestätigungen zum Softwarelizenzerwerb" als Beleg dafür zu übergeben, dass die Kunden rechtswirksam gebrauchte Softwarelizenzen für Software von Adobe erwerben.
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt vom 6. Januar 2010 unterstreicht nach Ansicht der Microsoft-Justitiarin Dr. Swantje Richters ein anderes Urteil des gleichen Gerichts vom Oktober 2009. In diesem Rechtsstreit zwischen Microsoft usedSoft hat das Gericht (noch nicht rechtskräftig) entschieden, dass derjenige, der Software nutzt, in der Lage sein muss, die Rechtmäßigkeit der Nutzung zu beweisen. Auch in diesem Fall ging es um eine notarielle Bestätigung von usedSoft, die dem Gericht vorlag und von diesem als nicht ausreichend erachtet wurde (Aktenzeichen: 2-06 O 401/09).
"Obwohl sich die Entscheidung vom 6. Januar 2010 auf einen Rechtsstreit zwischen Adobe und usedSoft bezieht, ist die einstweilige Verfügung wegweisend für andere Softwarehersteller, deren Produkte auf identische Weise von usedSoft vertrieben werden. Die Entscheidung stellt klar, dass weder eine selbst erstellte 'Lizenzurkunde', noch die hier verwendete 'notarielle Bestätigung' für den Nachweis einer Softwarelizenz ausreichend sind", meint Microsoft-Justiziarin Richters.
Aus den selbst gemachten "Lizenzurkunden" gehe laut dem Landgericht Frankfurt hervor, welche Art und Anzahl der betreffenden Adobe-Software übertragen werden soll. In den "notariellen Bestätigungen" bestätigt ein Schweizer Notar unter anderem, dass ihm ein Schreiben des Ersterwerbers vorgelegt worden sei, in dem sich dieser als rechtmäßiger Inhaber der zu übertragenden Lizenzen und/oder Produkte bezeichnet und sogleich versichert, die lizenzierte Software deinstalliert und vom Händler den "Kaufpreis" für die Übertragung der Software erhalten zu haben.
usedSoft hatte diese "notariellen Bestätigungen" zusammen mit einem selbst gebrannten Datenträger und einer selbst erstellten Lizenzurkunde verkauft, ohne dass aus den Dokumenten hervorgeht, welche von Adobe angeblich eingeräumten Nutzungsrechte überhaupt weiter übertragen werden sollten, so die Interpretation von Microsoft. Der Kunde erhielt auch keine Kopie des angeblichen Lizenzvertrages. Auch der Name des angeblich ersten Lizenznehmers wurde dem Kunden nicht mitgeteilt. Das Gericht stellte deshalb fest, dass usedSoft nicht den Erwerb der angeblichen Lizenzen glaubhaft gemacht habe. (rw)