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BRÜSSEL (Dow Jones)--Deutschland hat nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gegen die EU-Datenschutzrichtlinie verstoßen. Die für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten im nichtöffentlichen Bereich zuständigen Kontrollstellen in den Bundesländern seien staatlicher Aufsicht unterstellt worden, erklärte der EuGH am Dienstag. Damit sei das Erfordernis der "völligen Unabhängigkeit" der mit dem Schutz dieser Daten beauftragten Stellen falsch umgesetzt worden.
Mit diesem Urteil ist der Gerichtshof nicht seinem Generalanwalt Jan Mazak gefolgt, der empfohlen hatte die Klage der EU-Kommission gegen Deutschland abzuweisen, weil nicht nachgewiesen worden sei, dass die staatliche Aufsicht über die Datenschutzkontrolleure diese daran hindere unabhängig zu arbeiten.
Die Datenschutzrichtlinie solle durch die Harmonisierung der nationalen Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in erster Linie den freien Verkehr dieser Daten zwischen Mitgliedstaaten gewährleisten, der für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sei. Ziel sei außerdem, in der Gemeinschaft bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten.
Die Richtlinie gebe den Mitgliedstaaten die Einrichtung von Kontrollstellen auf, die die Hüter dieser Grundrechte und Grundfreiheiten seien. Ihre Einrichtung gelte als ein wesentliches Element des Schutzes der Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Richtlinie bestimme, dass diese Stellen die ihnen zugewiesenen Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahrnehmen.
Dies ist dem Gerichtshof zufolge so auszulegen, dass die für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten im nichtöffentlichen Bereich zuständigen Kontrollstellen mit einer Unabhängigkeit ausgestattet sein müssten, die es ihnen ermögliche, ihre Aufgaben ohne äußere Einflussnahme wahrzunehmen. Diese Unabhängigkeit schließe nicht nur jegliche Einflussnahme seitens der kontrollierten Stellen aus, sondern auch jede Anordnung und jede sonstige äußere Einflussnahme, sei sie unmittelbar oder mittelbar, durch die in Frage gestellt werden könnte, dass die genannten Kontrollstellen ihre Aufgabe erfüllten.
Von dem Urteil sind nicht die Datenschutzbeauftragten der Länder betroffen, die den öffentlichen Bereich beaufsichtigen, sondern die behördlichen Einrichtungen, die für den Schutz personenbezogener Daten der Bürger im allgemeinen Wirtschaftsleben zuständig sind.
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