Viele Unternehmen vernachlässigen noch immer die angehobenen umsatzsteuerlichen Anforderungen an Form und Inhalt von Rechnungen. Fehlende oder unrichtige Rechnungsangaben schließen einen Vorsteuerabzug aus und können Jahre später noch in Steuerprüfungen zu beträchtlichen Steuernachzahlungen führen.
Damit ein Betrieb den Vorsteuerabzug geltend machen kann, muss eine Eingangsrechnung gemäß § 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) im Jahr 2007 folgende Angaben enthalten:
vollständiger Name und voll-ständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
finanzamtsbezogene Steuernummer oder Umsatzsteuer-identifikationsnummer
Ausstellungsdatum der Rechnung
fortlaufende Rechnungsnummer
Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
Zeitpunkt der Lieferung bzw. sonstigen Leistung
nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung
im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts
Entgelt und hierauf entfallender Steuerbetrag
im Falle einer Steuerbefreiung ist ein Hinweis auf die Steuerbefreiung erforderlich ("Innergemeinschaftliche Lieferung" etc.)
eventuell Hinweis auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers in Fällen des § 13b UStG ("Reverse-Charge-Verfahren")
Bei Kleinbetragsrechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 150 Euro gelten Erleichterungen. Dabei genügen die Angabe des ausführenden Unternehmens sowie dessen Anschrift, das Ausstellungsdatum, die Menge und Bezeichnung der Lieferung oder der Art und des Umfangs der ausgeführten Leistung, der Bruttobetrag und der Steuersatz der im Rechnungsbetrag enthaltenen Umsatzsteuer.
Werden fehlerhafte Rechnungen bei einer Steuerprüfung festgestellt, besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Rechnungsberichtigung. Bei Jahre später durchgeführten Steuerprüfungen ist das allerdings häufig sehr schwierig, da die leistenden Unternehmen mittlerweile neue Inhaber haben oder eingestellt worden sein können. Daher ist es ratsam, im Rechnungswesen Prozesse zu implementieren, die eine Überprüfung von Eingangsrechnungen automatisch vorsehen. So können sich Betriebe vor vermeidbaren Umsatzsteuernachzahlungen schützen und unverhältnismäßig hohem bürokratischen Aufwand durch spätere Rechnungskorrekturen vorbeugen. MF