Im ersten Fall, der den Richtern zur Entscheidung vorlag, stellte sich heraus, dass ein Außendienstmitarbeiter sein Diensthandy fast ausschließlich privat genutzt hatte. Der Chef sollte in vier Monaten rund 1.700 Euro zahlen; stattdessen kündigte er der Quasselstrippe. Dagegen wehrte sich der Mitarbeiter, denn erstens habe er keine Abmahnung bekommen und zweitens sei die private Nutzung nicht ausdrücklich verboten gewesen. Doch die Richter waren der Ansicht, die Privatnutzung gehe über das erlaubte Maß deutlich und auch für den Mitarbeiter zweifelsfrei erkennbar hinaus. Daher war die Kündigung rechtens (LAG Frankfurt, Az.: 5 Sa 1299/04).
Die Arag-Experten nennen noch einen anderen Fall, in dem sogar eine fristlose Kündigung gerechtfertigt war: Ein Arbeitgeber erteilte seinem Angestellten eine schriftliche Abmahnung und ließ sich gleichzeitig eine Mitarbeiterinformation unterschreiben, in der noch einmal auf das Verbot von privaten Telefonaten mit dem Diensthandy hingewiesen wurde. Gut drei Monate und 70 weitere Privatgespräche später folgte die fristlose Kündigung. Das angerufene Gericht gab dem Arbeitgeber recht. Nachdem der Arbeitnehmer sein Verhalten - trotz Abmahnung - nicht geändert hat, sei es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende einer ordentlichen Kündigung aufrechtzuerhalten (AG Kassel, Az.: 5 Ca 349/05). (oe)
Quelle: www.arag.de