BGH-Urteil

Media Markt gewinnt Rechtsstreit wegen Werbung

12.04.2010
Ein mehrere Jahre währender Streit bezüglich der Werbung "Nur heute ohne 19 % Mehrwertsteuer" hat ein Ende vor dem BGH gefunden.
"Keine unüberlegten Kaufentschlüsse": Der BGH glaubt an den mündigen Bürger.
"Keine unüberlegten Kaufentschlüsse": Der BGH glaubt an den mündigen Bürger.

Sieg für den Media Markt: Der Bundesgerichtshof hat am 31. März 2010 entschieden, dass eine Werbung mit der Angabe "Heute ohne 19% Mehrwertsteuer" erlaubt und nicht wettbewerbswidrig sei – auch wenn die Werbung erst am Tag des in Aussicht gestellten Rabattes erscheint.

In der Werbung liegt demnach keine unsachliche Beeinflussung der Verbraucher vor. Der Verbraucher sei mündig genug, um mit einem solchen Kaufanreiz in rationaler Weise umzugehen. "Selbst wenn Verbraucher keine Gelegenheit zu einem ausführlichen Preisvergleich haben sollten, werden sie allein aufgrund der Werbung keine unüberlegten Kaufentschlüsse treffen", heißt es in dem Urteil. Das schließe die Möglichkeit ein, dass sich ein Verbraucher auch ohne Preisvergleich zu einem Kauf entschließe und dadurch riskiere, ein noch günstigeres Angebot eines Mitbewerbers des Beklagten zu verpassen.

Chronik des Falls:
Im Januar 2007 (unmittelbar nach der Heraufsetzung der Mehrwertsteuer von 16 auf 19 Prozent) hatte der Beklagte (eine Stuttgarter Media-Markt-Filliale) mit einem Preisnachlass in Höhe der Mehrwertsteuer geworben: "Nur heute, 4. Januar, Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer."

Ein Konkurrent zog darauf vor Gericht und verlangte eine Unterlassung der Werbung: Sie sie wettbewerbswidrig, weil die Preisvergünstigung nur am Tag des Erscheinens der Werbung gewährt worden sei mit der Folge, dass berufstätigen Verbrauchern ein Preisvergleich aufgrund des von der Werbung erzeugten Zeitdrucks nicht mehr möglich gewesen sei. Außerdem hatte der Kläger behauptet, der Beklagte habe vor der Aktion seine Preise angehoben, denn eine Gewinnspanne von 19 Prozent sei nicht möglich.

Das Landgericht Stuttgart und das Berufungsgericht Stuttgart haben im September 2007 und im April 2008 der Klage stattgegeben. Begründung damals: Die angegriffene Zeitungswerbung sei unlauter, weil sie geeignet sei, die Entscheidungsfreiheit der Adressaten unangemessen und unsachlich zu beeinflussen. Zwar sei die Gewährung von Rabatten heute – nach Abschaffung des Rabattgesetzes – zulässig. Eine sehr kurze zeitliche Befristung einer Rabattaktion könne aber unlauter sein, wenn der Verbraucher vor der Nachfrageentscheidung keine ausreichende Möglichkeit eines Preisvergleichs habe.

Gegen diese Beurteilung hatte sich der Media Markt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision gewendet.

Einen ähnlichen Fall, in dem es auch um eine Werbung mit einem Preisnachlass von 19 Prozent ging, hatte der BGH im Februar 2010 zu entscheiden gehabt. (tö)

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