Anwender von gebrauchter Software müssen einen lückenlosen Lizenzerwerb nachweisen, um in den rechtmäßigen Besitz der Software zu gelangen. Eine solche Rechtekette, so der Fachterminus, reicht bis zum ersten Erwerber der Software zurück. Demnach sind selbst erstellte Lizenzurkunden, notarielle Bestätigungen und Lieferscheine nicht genug, um den rechtmäßigen Erwerb gebrauchter Software nachzuweisen. Dies entschied das Landgericht Frankfurt am Main unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Im Prozess standen sich Microsoft und ein Kunde von usedSoft gegenüber. Dieser hatte Lizenzen zu Produkten von Microsoft erworben, die sich zuvor im Besitz von Dritten befunden hatten. Da der Kunde jedoch die Rechtekette nicht nachweisen kann, wurde er nun dazu verurteilt, die Software zu löschen. Zudem ist er zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet und trägt darüber hinaus die gesamten Kosten des Prozesses.
Laut Microsoft zeige das Urteil, dass Kunden sich nicht auf die ihnen bei dem Kauf von gebrauchter Software ausgehändigten Dokumente verlassen sollten. Ein Sprecher von usedSoft wertet dies dagegen als Versuch, Kunden von gebrauchter Software einzuschüchtern. Es werde hier bewusst anhand eines Einzelfalls argumentiert: Vorangegangene Verfahren, die an anderen Gerichtsständen stattfanden, kamen zu dem Ergebnis, dass eine notarielle Bestätigung, ein sogenanntes Testat, über den rechtmäßigen Erwerb genüge. So habe die Generalstaatsanwaltschaft München die Testate sogar ausdrücklich nicht beanstandet.
Microsoft habe, so usedSoft weiter, großes Interesse daran, die ursprünglichen Besitzer der Lizenzen in Erfahrung zu bringen, deren Identitäten durch den Notar geschützt werden. Diese müssten im Fall der Offenlegung damit rechnen, dass ihre Beziehungen zu Microsoft belastet werden. (so)