Eine Handynutzerin muss die Kosten in Höhe von 1.200 Euro für eine Internetverbindung über das Mobilfunknetz nicht begleichen. Der Grund: Ihr waren die GPRS-Funktion ihres neuen Handys und die damit verbundenen Kosten nicht bekannt. Das entschied das Amtsgericht Hamburg in einem jetzt veröffentlichten Urteil.
Informiert der Mobilfunkanbieter seinen Kunden nicht ausreichend über das Bestehen einer GPRS-Internetverbindung und baut sich bei der Handynutzung ungewollt eine solche kostenpflichtige Datenverbindung auf, besteht für den Kunden keine Zahlungspflicht. Diese Ansicht vertritt das Amtsgericht Hamburg in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 16. Juni 2011 (Az. 14 C 16/11). Die Klage des Mobilfunkbetreibers gegen die Kundin, die die Zahlung der 1.200 Euro verweigert hatte, wurde abgewiesen.
Im entsprechenden Fall hatte die Kundin ihren Provider nicht um das Einrichten der Datendienste auf ihrem neuen iPhone gebeten und war im Verkaufsgespräch nicht ausreichend über die dafür anfallenden Kosten informiert worden. Nach Inbetriebnahme des iPhone deaktivierte sie zwar die Wlan-Funktion des Smartphones, nicht aber die Mobile-Daten-Schnittstelle. Das iPhone baute in der Folge im Hintergrund Datenverbindungen auf, die dafür anfallenden Kosten waren jedoch nicht durch eine geeignete Daten-Flatrate gedeckelt – der Mobilfunkbetreiber hatte beim Handyverkauf mit der Kundin lediglich einen Vertrag in einem herkömmlichen Sprach-Tarif abgeschlossen und ihr später bei der Handynutzung den teuren Standard-Datentarif in Rechnung gestellt.
In Bezug auf diesen Tarif sei zwischen den Parteien keine vertragliche Vereinbarung zustande gekommen, heißt es in der Urteilsbegründung. In den AGB werde hinsichtlich des Tarifs der Beklagten sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sprachverbindungen keine Daten beinhalteten. Auch habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt die Einrichtung der Mobile-Daten-Dienste beantragt. Die bloße Inbetriebnahme eines Handys, das mobiles Surfen im Internet ermögliche, führe nicht dazu, dass die Beklagte die Gebühren zu zahlen habe. Für die Kundin sei es nicht erkennbar gewesen, wann eine Internetverbindung hergestellt werde und wann nicht. Insofern bestehe für die Beklagte auch keine Zahlungspflicht, erklärte das Gericht.
Beim iPhone und auch Smartphones mit anderen Betriebssystemen wie Android, Windows Phone 7, Symbian, Blackberry oder Bada funktionieren viele der Zusatzanwendungen und Apps nur, wenn eine Verbindung ins Internet besteht. Manchen Nutzern von Smartphones ist dies zunächst nicht bewusst. Deshalb empfiehlt sich die Nutzung eines Smartphones nur mit geeignetem Datentarif. In der Regel lässt sich notfalls in den Handy-Einstellungen - so wie Wlan auch - die Mobile-Daten-Schnittstelle separat ausschalten. (AreaMobile/bw)