Zu den steuerrechtlichen Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers gehört auch die fristgerechte Entrichtung der von der GmbH geschuldeten Steuern. Unterlässt es der Geschäftsführer, die vom Lohn der Arbeitnehmer der GmbH einzubehaltende Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen, kann ihn das Finanzamt bei zumindest grob fahrlässiger Verletzung dieser Pflicht selbst auf Zahlung in Anspruch nehmen (als sogenannter Haftungsschuldner). Diese Grundsätze gelten auch bei der Insolvenz der GmbH. Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass der Insolvenzverwalter gläubigerbegünstigende Rechtshandlungen zu denen auch die Zahlung von Steuern gehört anfechten kann, wenn diese Handlungen in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind. Sofern in diesem Zeitraum Lohnsteuern tatsächlich an das Finanzamt abgeführt worden sind, kann der Insolvenzverwalter also unter bestimmten Voraussetzungen die gezahlten Beträge vom Finanzamt zurückfordern. Diese theoretische Rückforderungsmöglichkeit entbindet den GmbH-Geschäftsführer aber nicht, die zunächst fällige Lohnsteuer zu entrichten. (Bundesfinanzhof, Az.: VII R 65/05) jlp/MF
Steuerrechtliche Pflichten eines GmbH-Chefs
29.10.2007
Von jlp jlp